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Gerald Bittner, Autor bei Dr. Schneiderbanger Thu, 03 Aug 2023 11:50:36 +0000 de hourly 1 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/wp-content/uploads/2018/08/cropped-favicon-schneiderbanger_Zeichenfläche-1-32x32.png Gerald Bittner, Autor bei Dr. Schneiderbanger 32 32 Insolvenzplan für Einzelunternehmer/ Privatpersonen – vorzeitige Entschuldung https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/insolvenzrecht-insolvenzverwaltung/insolvenzplan-fuer-einzelunternehmer-privatpersonen-vorzeitige-entschuldung Thu, 03 Aug 2023 11:50:36 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2761 Zahlungsunfähige Personen, gleichgültig ob Verbraucher oder Einzelunternehmer, können und insolvente Unternehmen/ Kapitalgesellschaften müssen meistens sogar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Ziel ist dabei sowohl für Privatpersonen als auch für Einzelunternehmer in den Genuss der beantragten Restschuldbefreiung zu gelangen, mithin sich nach aktuell drei Jahren zu entschulden, um danach neu und schuldenfrei wieder durchstarten zu können. Das Insolvenzrecht, genauer die Insolvenzordnung (Inso), bietet jedoch eine Möglichkeit, den regulären Verfahrensablauf und die reguläre Verfahrensdauer von aktuell drei Jahren maßgeblich zu beeinflussen. In Deutschland noch zu wenig bekannt ist ein möglicher vorzeitiger Ausstieg aus der Insolvenz und zwar mit einem Insolvenzplan. Insolvente Schuldner können mithilfe eines sogenannten Insolvenzplans eine schnelle/ vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen Es handelt sich hierbei um eine Art Sanierungsplan, welcher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zum Einsatz kommt. Insolvente Unternehmen/Kapitalgesellschaften greifen auf dieses Sanierungsinstrument zurück, um sich zu stabilisieren und den Betrieb zu erhalten und anschließend ohne Schulden fortzuführen. Verbraucher/ Einzelunternehmer können mit solch einem Insolvenzplan ihr Insolvenzverfahren signifikant verkürzen. Statt das reguläre Verfahren zu durchlaufen, das aktuell drei Jahre dauert, erreichen sie ihre Restschuldbefreiung schon nach einigen Monaten. Notwendig dafür ist jedoch die zeitnahe/frühzeitige Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, sofern sie die Möglichkeit haben, einen bestimmten Betrag von dritter Seite zur Verfügung zu stellen, der sie in die Lage versetzt, die Gläubiger mit dem Insolvenzplan zumindest geringfügig wirtschaftlich besser zu stellen als im Regelinsolvenzverfahren. Entscheidend für die Erfolgsaussichten ist dabei die strategische Vorbereitung und Ausarbeitung des Insolvenzplans, damit sollte so früh wie möglich begonnen werden, um bei Ihrem Ziel der signifikanten Verkürzung des Zeitraumes bis zur Gewährung der beantragten Restschuldbefreiung keine unnötige Zeit zu verlieren. Die Vorbereitung, Erstellung und Vorlage des Insolvenzplans stellt dabei kein „Hexenwerk“ dar, gleich wohl sind dennoch viele Details zu beachten. Mit der von uns begleiteten Planinsolvenz befriedigen Sie Ihre Gläubiger mit einer geringen Quote und verkürzen das reguläre Insolvenzverfahren auf wenige Monate. Durch eine Summen- und Kopfmehrheit bei der Abstimmung über den Insolvenzplan, sowie taktische Gruppenbildungen können selbst ablehnende Gläubiger meist überstimmt werden und werden von der vorzeitigen Restschuldbefreiung erfasst. Sogar Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligen wollen, werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Ein schuldenfreier Neuanfang als Unternehmer/ Privatperson ist meistens in weniger als 12 Monaten möglich. Ob dies für Sie ein gangbarer Weg ist, wir beraten Sie hierzu gern über die Möglichkeiten, Kosten und die Umsetzbarkeit eines verfahrensbeendenden Insolvenzplans mit einhergehender signifikant verkürzter Restschuldbefreiung. Bei Interesse vereinbaren Sie bitte unverbindlich ein erstes Sondierungsgespräch. Bildnachweis: Bild-Nummer: 584172008 makibestphoto – stock.adobe.com

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Umgang mit Wirtschaftskriminalität und die Durchsetzung von Haftungsansprüchen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuertipps/umgang-mit-wirtschaftskriminalitaet-und-die-durchsetzung-von-haftungsanspruechen Tue, 22 Feb 2022 13:22:47 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2482 Kriminalsachverhalte benötigen besondere Expertise Ob Wirecard, S & K Immobilien oder die Aktivitäten des Windkraftunternehmers Hendrik Holt, Kriminalinsolvenzen und Betrugssachverhalte sorgen stets für Schlagzeilen. Aber auch jenseits dieser ganz großen Sachverhalte spielen Kriminalität, ihre Aufklärung und die konsequente Durchsetzung von Haftungsansprüchen in der täglichen Praxis eine maßgebliche Rolle. Wirtschaftskriminalität mündet dabei häufig in Insolvenzverfahren, insbesondere, wenn ein „Geschäftsmodell“ von vornherein auf einem kriminellen Fundament aufgebaut war. Kriminalinsolvenzen oder Kriminalsachverhalte außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfordern nicht nur insolvenzrechtliche Expertise, sondern auch ein besonderes Maß an wirtschaftsstrafrechtlichem Sachverstand. Um derartig komplexe und vielschichtige Sachverhalte zu durchdringen, muss unseres Erachtens derjenige, der den Sachverhalt analysiert, neben fundierten Rechtskenntnissen auch über gute Kenntnisse in der Buchführung sowie allgemein in der Betriebswirtschaftslehre verfügen. Denn vor der Rechtsdurchsetzung steht die Ermittlung des kriminellen Sachverhalts, etwa ist eine Unternehmensbewertung, aufgrund derer eine teure Unternehmensbeteiligung gekauft wurde, betriebswirtschaftlich realistisch oder liegt nur ein „Gefälligkeitsgutachten“ vor? oder wohin sind letztendlich Zahlungen geflossen? Wer ist der tatsächlich Begünstigte? Ist die Gegenleistung wirtschaftlich angemessen usw.? Ob es um die vollständige Aufarbeitung teils komplexer Betrugssysteme oder um Insolvenzfälle geht, als Experten für die Durchsetzung von zivilrechtlichen Haftungsansprüchen gegenüber Täter und Beteiligten prüfen wir alle denkbaren Schadenersatz- und Haftungsansprüche, um das Ihnen oder Ihrer Firma unrechtmäßig entzogene Geld wieder zurückzuführen. Wir sind Ihr Ansprechpartner in solchen Fällen Unser diesbezügliches Renommee basiert auf der Fähigkeit, schwierige und konfliktträchtige Sachverhalte mit wirtschaftsstraf-, wirtschafts-, insolvenzrechtlich- sowie gesellschaftsrechtlichen Bezügen aus einem Guss umfassend zu bearbeiten und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Wir können aufgrund unserer Vorermittlungen und langjähriger Erfahrung sicher entscheiden, wo und auf welchem Weg sich eine Vollstreckung lohnt. Unsere Hintergrundrecherchen legen personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu involvierten Personen, Organen und Unternehmen offen. Wir verwenden dabei die gesamte Bandbreite an unterschiedlichen Informationsquellen, von zugänglichen Datenbanken über soziale Medien bis hin zu individuellen Recherchen. Gleichgültig, ob es z. B. um die konsequente Durchsetzung von Schadenersatz- und Haftungsansprüchen bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft gegenüber dem kollusiv zusammenwirkenden Vorstand und Aufsichtsrat, oder um die Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern und / oder Gesellschaftern geht. Wir bieten Ihnen unsere langjährige Erfahrung im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität maßgeschneidert und aus einem Guss auf Ihre Interessen und Ziele an. In der Praxis ziehen Fälle der Wirtschaftskriminalität des Öfteren weitere Verfahren nach – Kriminalität ist also insolvenzrechtlich „ansteckend“. Aber auch in diesem Bereich verfügen wir über eine jahrzehntelange praktische Erfahrung im Insolvenzrecht und auch als Insolvenzverwalter. Wir kennen auch hier beide Seiten und sind daher auch in der Lage, Ihre Interessen als Gläubiger in einem Kriminalinsolvenzverfahren oder als Mitglied eines Gläubigerausschusses ergebnisfokussiert zu vertreten und durchzusetzen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann sprechen Sie uns unkompliziert und vertraulich an. Wir sind in diesem komplexen Bereich der Wirtschaftskriminalität Ihr richtiger Ansprechpartner und vertreten kompetent Ihre Vermögensinteressen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Und das alles aus einem Guss, maßgeschneidert auf Ihre individuellen Interessen und zu bezahlbaren Konditionen. Sind auch Sie betroffen, oder haben Sie hierzu Beratungsbedarf? Wir unterstützen und beraten Sie gern.   Bildnachweis: Bild-Nummer: 470688771 js-photo – stock.adobe.com

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Fehlentscheidungen, mangelnde Sorgfalt und Insolvenzverschleppung – Aspekte der Geschäftsführerhaftung https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/insolvenzrecht-insolvenzverwaltung/fehlentscheidungen-mangelnde-sorgfalt-und-insolvenzverschleppung-aspekte-der-geschaeftsfuehrerhaftung Tue, 23 Jul 2019 08:41:22 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=1882 Im nationalen und europäischen Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen benachteiligt werden dürfen.

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Wege aus der Insolvenzanfechtung https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/ursachen-und-wege-aus-der-insolvenzanfechtung Fri, 22 Mar 2019 07:20:46 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=1803 Ausgangslage – Was bedeutet “Insolvenzanfechtung”? Die Insolvenzanfechtung bezeichnet ein Rechtsinstitut des deutschen Insolvenzrechts, das es Insolvenzverwaltern ermöglicht, Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zurückzufordern. Die Insolvenzanfechtung ist dabei für Insolvenzverwalter von großer Bedeutung, um die Insolvenzmasse durch erfolgreiche Anfechtungen anzureichern. Diese Bestrebungen von Insolvenzverwaltern wurden bisher durch die Rechtsprechung unterstützt, indem die maßgeblichen Anfechtungsvorschriften zum vermeintlichen Schutz der Gläubiger teilweise äußerst extensiv ausgelegt wurden. Hiermit verbunden war zwangsläufig eine erhebliche Unsicherheit für Beteiligte, da Gläubiger unter Umständen stets damit rechnen müssten, für bis zu 10 Jahre rückwirkend, vom Insolvenzverwalter erfolgreich aufgefordert zu werden, erhaltene Zahlungen oder sonstige Leistungen des Schuldners zurückzugewähren. Die Bedeutung des § 133 InsO Besondere Bedeutung erlangte der vom Gesetzgeber zunächst als Ausnahmetatbestand konzipierte Anfechtungsgrund der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO. Dieser Anfechtungstatbestand der sog. “vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung” lässt aufgrund seiner offenen Formulierung sehr viel Interpretationsspielraum, was gleichzeitig mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den gesamten Geschäftsverkehr verbunden ist. Massive Rechtsunsicherheit bestand vor allem bei betroffenen Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Beteiligten, die in den letzten 10 Jahren vom Schuldner Zahlungen oder sonstige Leistungen erhalten haben. Dabei spielte es grundsätzlich keine maßgebliche Rolle, ob den angefochtenen Zahlungen des Schuldners in den letzten 10 Jahren ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen zugrunde lagen. Nicht wenigen Gläubigern drohte im Falle einer oft erfolgreichen Insolvenzanfechtung selbst die Insolvenz; einige gerieten dadurch selbst in finanzielle Schieflage. Betroffen hiervon sind ohne Ausnahme alle Geschäftspartner eines Schuldners, mithin auch erfahrene Berufsträger, wie Steuerberater oder Rechtsanwälte. Die Rechtsprechung des BGH war dabei nicht nur für Laien unüberschau- bzw. unvorhersehbar. Durch die Rechtsprechung wurden eine Vielzahl von Anzeichen entwickelt, die allein oder im Zusammenspiel mit weiteren Anzeichen die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nahelegten, wie z. B.: Mahnungen alle Arten von Drohungen mit Anwalt, Inkasso, Insolvenzantrag, Beendigung der Geschäftsverbindung Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten gesamte Kommunikation zwischen Geschäftspartner und Schuldner nicht eingehaltene Zahlungsvereinbarungen Rücklastschriften usw. Die Folge: Kein Geschäftspartner / Gläubiger eines Schuldners konnte sich mehr sicher fühlen. Gesetzesänderungen für Insolvenzanfechtungen mit der Reform im Jahr 2017 Um die teilweise ausufernde Anfechtung von Insolvenzverwaltern einzudämmen und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Wirksamkeit von Rechtshandlungen wieder zu stärken und zu schützen, wurden Teile des Anfechtungsrechts mit Wirkung zum 5. April 2017 reformiert. Ziel dieser Gesetzesänderung war dabei insbesondere, die Anfechtbarkeit bestimmter Rechtshandlungen und Zahlungen des Schuldners gegenüber (gutgläubigen) Geschäftspartnern deutlich zu begrenzen. Aber auch die Insolvenzverwalter haben mittlerweile adäquat reagiert, indem u.a. die gesamte Kommunikation zwischen Schuldner und Geschäftspartner vermehrt nach Hinweisen für verwirklichte Anfechtungstatbestände durchsucht wird. Ausblick auf die rechtliche Entwicklung der Anfechtung von Insolvenzen – Unsere Einschätzung Durch diese Gesetzesänderung sollte die Insolvenzanfechtung der Insolvenzverwalter begrenzt werden. Ob sich diese Intention des Gesetzgebers in der Praxis tatsächlich durchsetzen wird, wird sich zeigen, aber dürfte nach derzeitiger Sicht eher fraglich sein. Die Insolvenzanfechtung ist und bleibt damit weiterhin ein großer Unsicherheitsfaktor für Geschäftspartner aller Art eines später insolventen Schuldners. Die Auswirkungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung können dabei nicht selten existenzbedrohend sein. Hundertprozentigen Schutz gegen Insolvenzanfechtungen gibt es weiterhin nicht, aber neben der neuen (noch jungen) Rechtslage bieten sich kreative Möglichkeiten, Insolvenzanfechtungen erfolgreich zu begegnen bzw. sich im Vorfeld einer späteren Anfechtung präventiv zu schützen und diesbezügliche Risiken proaktiv zu reduzieren. Wir verfügen im Bereich des Insolvenzrechts über eine langjährige und praxisnahe Erfahrung, die es uns ermöglicht, Sie nicht nur bei der Abwehr von geltend gemachten Anfechtungsansprüchen tatkräftig zu unterstützen, sondern Sie auch im Vorfeld dahingehend zu beraten, dass es erst gar nicht zur Insolvenzanfechtung kommen muss. Empfehlung bei bereits erfolgter Insolvenzanfechtung Selbst zu versuchen, den Kampf mit einem Insolvenzverwalter bei erfolgter Insolvenzanfechtung aufzunehmen, ist regelmäßig ein aussichtsloses Unterfangen, das die Angelegenheit regelmäßig nur teurer macht. Sind auch Sie betroffen? Nahezu keine Insolvenzanfechtung ist chancenlos. Wir beraten Sie gern. Bildnachweis: Bild-Nummer: 207379912 von Freedomz – stock.adobe.com Bild-Nummer: 187302074 von Robert Kneschke – stock.adobe.com Bild-Nummer: 184387985 von only_kim – stock.adobe.com Bild-Nummer: 171059536 von boonchok – stock.adobe.com

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