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Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Autor bei Dr. Schneiderbanger Wed, 23 Nov 2022 07:53:37 +0000 de hourly 1 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/wp-content/uploads/2018/08/cropped-favicon-schneiderbanger_Zeichenfläche-1-32x32.png Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger, Autor bei Dr. Schneiderbanger 32 32 Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Übertragung oder Erwerb einer Immobilie durch Schenkung oder im Erbfall ab 2023 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/erhoehung-der-erbschaft-und-schenkungsteuer-bei-uebertragung-oder-erwerb-einer-immobilie-durch-schenkung-oder-im-erbfall-ab-2023 Wed, 23 Nov 2022 07:53:37 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2657 Nach einem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf plant die Bundesregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 Änderungen im Bewertungsgesetz umzusetzen, wonach die Verfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke (Eigentumswohnungen oder aber Einfamilienhäuser) sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden dergestalt angepasst werden, dass künftig bei Schenkung einer Immobilie oder deren Erwerb im Erbfall für Zwecke der Besteuerung die aktuellen Verkehrswerte/Marktpreise zugrunde zu legen sind. Da die Marktpreise/Verkehrswerte für Immobilien in den letzten Jahren durchweg, also nicht nur in guten Wohnlagen, erheblich im Preis gestiegen sind, droht bei tatsächlicher Umsetzung des Gesetzesentwurfs zum 01.01.2023 eine deutlich höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der schenkweisen Übertragung einer Immobilie oder aber deren Erwerb im Todesfall. Fachleute schätzen, dass die Anwendung der geplanten neuen Bewertungsrichtlinien dazu führen könnte, dass die Erwerbe um 20%, 30% oder gar bis zu 50 % höher besteuert werden. Immobilieneigentümer, die sich derzeit mit dem Gedanken tragen, ihre Immobilie in die nächste Generation zu übertragen – unabhängig davon, ob es sich um eine Wohnimmobilie oder eine vermietete Immobilie handelt -, sollten sich daher noch im alten Jahr 2022 fachkundig dahingehend beraten lassen, ob eine Übertragung der Immobilie aus steuerlichen Gründen noch in diesem Jahr sinnvoll ist oder nicht. Soweit Sie eine entsprechende Beratung wünschen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer: 178365905 Wolfilser – stock.adobe.com

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Steuerermäßigung auf energetische Sanierungen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/steuerermaessigung-auf-energetische-sanierungen Thu, 23 Jun 2022 08:22:27 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2543 Energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim – die Finanzbehörde bietet in § 35 c Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, im Zeitraum von 2020 bis 2030 eine Steuerermäßigung für Aufwendungen aus energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zu erlangen. Eine steuerliche Förderung ist möglich für begünstigte Objekte, welche als eigene Wohngebäude mit einem Alter von mehr als 10 Jahren innerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt und energetisch saniert werden. Begünstigt sind Aufwendungen der energetischen Gebäudesanierung bis maximal 40 000 Euro, wobei die Baumaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen haben müssen. Förderungsfähig sind im Wesentlichen folgende Sanierungsmaßnahmen: Wärmedämmung von den Wänden/Dachflächen/Geschossdecken, Erneuerung der Fenster und Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Die Erlangung der Steuerermäßigung ist antragsabhängig und wird von den Finanzbehörden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Im Vorfeld der Durchführung jeder energetischen Sanierungsmaßnahme an einem Wohngebäude (inkl. Ferienwohnungen) lohnt es sich, von unserer Kanzlei überprüfen zu lassen, ob im Einzelfall die finanziellen Vorteile aus einer KfW-Förderung (z. B. zinsverbilligtes Darlehen oder Zuschuss) oder aus der Steuerermäßigung gemäß § 35 c Einkommensteuergesetz günstiger sind. Ist ein KfW-Antrag erst einmal gestellt, schließt dies für die Einzelmaßnahme die Steuerermäßigung aus. Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie zur steuerlichen Bewertung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und übernehmen für Sie den Prozess sowie die Abwicklung mit den Finanzbehörden. Sie sind an einem Beratungsgespräch interessiert bzw. Sie möchten uns mit der Berechnung und Beantragung der finanziellen Vorteile im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierungsmaßnahme beauftragen? Dann stehen wir Ihnen zu diesen Themen jederzeit per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 71550 und 0961 470350 zur Verfügung.   Bildnachweis: Bild-Nummer: 96068431 Holger Luck – stock.adobe.com

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Die Grundsteuerreform 2022 kommt – Jede in Deutschland belegene Immobilie ist betroffen! https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/die-grundsteuerreform-2022-kommt-jede-in-deutschland-belegene-immobilie-ist-betroffen Mon, 14 Feb 2022 07:45:27 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2478 Die Grundsteuerreform 2022 kommt – Jede in Deutschland belegene Immobilie ist betroffen! Wir möchten Sie heute darüber informieren, dass am 1. Januar 2025 in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft tritt. Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Im Jahr 2022 müssen Finanzämter dafür bundesweit alle in Deutschland belegenen Grundstücke und Immobilien neu bewerten und die neuen Grundsteuermessbeträge festsetzen. In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungs-verfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen. Für die Einreichung der Steuererklärungen ist ein knapp bemessener Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 vorgesehen. Wir unterstützen Sie gerne, beraten Sie zum Neubewertungsverfahren und übernehmen den Prozess sowie die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Sie sind an einem Beratungsgespräch interessiert bzw. Sie möchten uns den Auftrag für die Erstellung der Feststellungserklärung erteilen? Dann möchten wir Sie bitten, sich kurzfristig mit uns in Verbindung zu setzen.   Bildnachweis: Bild-Nummer: 153601465 js-photo – stock.adobe.com

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Neues zur Besteuerung kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/neues-zur-besteuerung-kleiner-photovoltaikanlagen-und-kleiner-blockheizkraftwerke Thu, 23 Sep 2021 11:54:52 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2406 Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Wenn die unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass ihre Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Damit müssen Sie für Ihre Anlage – keine Gewinnermittlung mehr erstellen und – Gewinne aus der Anlage nicht mehr versteuern. Im Gegenzug können Sie Verluste aus der Anlage nicht mehr steuerlich geltend machen. Um den Antrag stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: – Leistung der Photovoltaikanlage bis zu 10 kW/des Blockheizkraftwerks bis 2,5 kW – Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.12.2003 – Standort der Anlage auf einem Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück, das Sie selbst bewohnen oder unentgeltlich überlassen haben. Der Antrag ist vorteilhaft, wenn sie aus Ihrer Anlage Gewinne erzielen. Im Verlustfall und bei Anlagen, die mal Gewinne und mal Verluste erzielen, ist der Antrag oftmals nicht ratsam. Wir informieren Sie gerne über die Details. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin. Sie können gerne per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281-71550 mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer:  354816167 Von wjarek – stock.adobe.com

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Erhöhung der Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer droht!!! https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/erhoehung-der-schenkungsteuer-bzw-erbschaftsteuer-droht Tue, 31 Aug 2021 06:35:28 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2390 Angesichts geplünderter Staatskassen und einer mittlerweile massiv geführten Diskussion über mehr „Steuergerechtigkeit“ und der nicht enden wollenden Debatte über die ungleiche Vermögensverteilung im Land haben dazu geführt, dass die Debatte um höhere Erbschaftsteuern deutlich an Fahrt gewonnen hat. In der laufenden Diskussion wird dazu u.a. über die Erhebung einer Erbschaftsteuer auf Lebenszeit nachgedacht. Nach diesem Konzept soll auf den Gesamtbetrag des Vermögens, welches die Begünstigten im Laufe des Lebens durch Schenkungen und Erbschaften erhalten, Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern bezahlt werden. Nach anderen Denkmodellen sollen die derzeit doch recht hohen Freibeträge gekürzt und auch die derzeit geltende 10-Jahres-Frist überdacht werden. Diese 10-Jahres-Frist ermöglicht es derzeit, Freibeträge im Abstand von 10 Jahren wiederholt in Anspruch zu nehmen. Daneben wird darüber nachgedacht, alle Ausnahmen und Vergünstigungen, auch für Firmen, bei der Erbschaftsteuer insgesamt zu streichen. Im Gegenzug sollen die Steuersätze sinken und es sollen für Firmen geeignete Stundungsregeln geschaffen werden. Man kann es drehen, wie man will, d.h. egal welches der oben dargestellten Modelle künftig evtl. zum Tragen kommt, vererben und verschenken von Vermögen wird dann in der Zukunft wohl deutlich höher besteuert. Nun wurde in diesem Zusammenhang auch schon einmal die Meinung an mich herangetragen, dass es demjenigen letztendlich egal sei, ob und in welcher Höhe seine Erben mit Erbschaftsteuer belastet würden, denn ihn, d.h. dann den Verstorbenen, würde diese Steuer dann nicht mehr belasten. Auf diesen Standpunkt kann man sich sicherstellen, er entspricht nach meiner Überzeugung jedoch nicht der Auffassung der Mehrheit der potenziellen Erblasser. Letzteres, da es sich insoweit durchgängig um Menschen handelt, die sich ihr Vermögen unter Inkaufnahme hoher Steuerzahlungen zu Lebzeiten hart erarbeitet haben und deren legitimes Interesse es ist, dieses Vermögen, wenn möglich, ohne weitere Steuerbelastungen in die nächste Generation zu übertragen. Soweit es nur um sog. Privatvermögen geht, d.h. privat genutzte oder aber vermietete Immobilien sowie angespartes Kapitalvermögen in jedweder Form, sollte man berücksichtigen, dass selbst in der Erbschaftsteuerklasse I, d.h. also z.B. im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, nach Ausschöpfung der Freibeträge dann steuerpflichtiges Vermögen in der Höhe bis 75.000,00 € bereits mit 7% Erbschaftsteuer belastet ist. Diese Steuerbelastung steigert sich dann progressiv bis zum Steuersatz in Höhe von 30% bereits in der Erbschaftsteuerklasse I. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass insbesondere die Immobilien in den vergangenen Jahren, nicht nur in den Boom-Regionen wie bspw. München, erhebliche Wertzuwächse erfahren haben, so wird deutlich, dass in vielen Fällen künftig die Freibeträge relativ schnell ausgeschöpft sein werden und dann die progressive Wirkung der Erbschaftsteuer erhebliche Teile des Nachlasses aufzehrt. D.h. Ehegatten, die zu Lebzeiten ein gewisses Immobilien- und Kapitalvermögen erwirtschaftet haben, sollten sich zeitnah kompetent dahingehend beraten lassen, dass die individuellen Freibeträge sowie die Progressionsstufen optimal so genutzt werden, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn möglich vermieden werden. Soweit zum Nachlass ein Unternehmen, egal in welcher Rechtsform dieses betrieben wird, gehört, sollte durch den Unternehmensinhaber eine testamentarische Anordnung getroffen werden, was im Falle seines Todes mit dem Unternehmen geschieht. „Schlimmster anzunehmender Unfall“ ist nach unserer Erfahrung der Fall, dass der Unternehmensinhaber überraschend verstirbt und das Unternehmen einer sog. „ungeteilten Erbengemeinschaft“ anheimfällt, deren Mitglieder sich evtl. nicht einig sind. Darüber hinaus lassen sich zu Lebzeiten des Unternehmers die betrieblichen Verhältnisse so gestalten, dass die derzeit gültigen Steuererleichterungen, wie etwa Verschonungsabschläge, optimal genutzt werden können. Bei optimaler Beratung finden dbzgl. aber auch die Interessen der übertragenden Generation hinreichend Berücksichtigung. Haben wir Ihr Interesse an einem Beratungsgespräch zur steuerlichen Optimierung Ihrer Vermögensverhältnisse unter erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekten geweckt? Dann zögern Sie nicht, uns für eine unverbindliche Kontaktaufnahme zu konsultieren. Sie können gerne per E-Mail unter info@dr-scneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281-71550 mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer:  280124649 Von MQ-Illustrations – stock.adobe.com

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Update CORONA – Einfluss auf Arbeitsverhältnisse, Kurzarbeit, Aussetzung Insolvenzantragspflicht, Staatliche Hilfeleistungen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/update-corona-einfluss-auf-arbeitsverhaeltnisse-kurzarbeit-aussetzung-insolvenzantragspflicht-staatliche-hilfeleistungen Tue, 09 Feb 2021 09:46:38 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2288 Stand: 5.2.2021 A. Arbeitsverhältnisse I. HomeOffice-Pflicht – neue Corona-Arbeitsschutzverordnung Im Zuge der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 soll angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung auch eine weitere Reduzierung von Kontakten im beruflichen Kontext erfolgen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs.3 Arbeitsschutzgesetzes die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Sie wurde am 22. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung ist befristet bis zum 15. März 2021. Die Corona-ArbSchV soll zum 27. Januar 2021 in Kraft treten. Verhältnis zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und zu landesrechtlichen Vorschriften: Die Corona-ArbSchV tritt neben das bereits bestehende Regelwerk zum Arbeits- und Infektionsschutz in Kraft. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie weitergehende Vorschriften der Länder, insbesondere die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, werden durch die Corona-ArbSchV nicht berührt bzw. geändert. Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind bestmöglich zu vermeiden Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie bei Besprechungen sind auf das betriebsnotwendige Maß zu reduzieren. Dabei ist stets zu prüfen, ob ein solches Zusammentreffen im Betrieb durch die Verwendung von Telefon oder Onlineformaten ersetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich ist, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person grundsätzlich nicht unterschritten werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (Lüftung, Abtrennung) den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich zu aktualisieren oder anzupassen. Angebot für Home-Office bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, sofern es umsetzbar ist, das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Diese Tätigkeiten können weiterhin vor Ort im Betrieb erbracht werden, wenn zwingende betriebliche Gründe der Arbeit im Home-Office entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen hierzu die erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Liegen zwingende betriebliche Gründe dafür vor, dass die Home-Office-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ist Präsenz unvermeidbar, müssen weiter die notwendigen Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Für den Arbeitnehmer besteht im Falle des Angebots eines Home-Office-Arbeitsplatzes kein „Abschlusszwang“. (Anmerkung: Der Arbeitnehmer kann das Arbeiten im HomeOffice verweigern. Wenn der Arbeitnehmer im Betrieb verbleiben möchte, gelten die oben genannten strengeren Arbeitsschutzstandards.) Bildung fester Arbeitsgruppen In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Dadurch sollen betriebsbedingte Personenkontakte weiter verringert und eine schnelle Kontaktnachverfolgung in Betrieben ermöglicht werden. Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Masken oder die in der Anlage der Verordnung bezeichneten vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn: bei Zusammentreffen mehrerer Personen in einem Raum die oben aufgeführten Vorgaben nicht eingehalten werden kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, Versicherungsschutz im Homeoffice Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt u.a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht. Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich zu trennen – mit Folgen für den Versicherungsschutz: Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasserholen Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Laut BSG könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Urt. v. 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R). Beispiel-Urteil 2: Sturz auf dem Weg zur Toilette Wer im Büro zur Toilette geht, ist gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das SG München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (Urt. v. 04.07.2019 – S 40 U 227/18). Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut BSG nicht. Sowohl das LSG Celle-Bremen (Urt. v. 26.09.2018 – L 16 U 26/16) als auch das BSG sahen darin keinen Arbeitsunfall (Urt. v. 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R).   II. Befreiung von der Maskenpflicht im Unternehmen durch ärztliches Attest – Wie kann der Arbeitgeber reagieren Nach § 24 Abs.1 Nr.3 IfSMV besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Hier gilt: Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Verpflichtung befreit. Diese Befreiung ist aber nicht vom Arbeitgeber zu überprüfen. Da es sich um eine rein staatliche Anordnung gegenüber den Mitarbeitern selbst handelt, obliegt die Prüfung der Atteste nur den staatlichen Behörden. Arbeitgeber, die Zweifel daran haben, ob ein Mitarbeiter zu Recht keine Maske trägt, können sich gegebenenfalls zur Abklärung an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Wo die Maskenpflicht nicht oder nicht nur auf einer staatlichen Anordnung, sondern zusätzlich auch auf einer Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsschutzes beruht, etwa bei einer generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz, gelten die nachfolgenden Grundsätze. Anforderungen an ärztliches Attest Die gesundheitlichen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen, müssen durch den Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von den Beeinträchtigungen vermitteln, welche durch die „gesundheitlichen Gründe“ hervorgerufen werden. Es muss außerdem darlegen, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer in der konkret relevanten Tragesituation führt. Dies hat neben einigen Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. VG Würzburg v. 24. November 2020 – Az. W 8 E 20/1772) nun auch das Arbeitsgericht Siegburg für das Arbeitsverhältnis entschieden (ArbG Siegburg v. 16. Dezember 2020 – Az. 4 Ga 18/20). Erfüllt ein ärztliches

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Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters AvP Deutschland GmbH https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/insolvenzrecht-insolvenzverwaltung/insolvenz-des-abrechnungsdienstleisters-avp-deutschland-gmbh Thu, 15 Oct 2020 06:17:09 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2231 Der Bundestag hat am 13. März 2020 aufgrund der aktuellen Pandemielage in einem Schnellverfahren einstimmig die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Bundestag und Bundesrat setzen hier ein Zeichen, um den Schutz für Arbeitnehmer und Unternehmer in außergewöhnlichen Zeiten wie diesen mit Ausbreitung des Corona-Virus im Bundesgebiet sicherzustellen. Wegen der Eilbedürftigkeit wurden alle drei Lesungen des Gesetzesentwurfes unmittelbar hintereinander angesetzt.

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Überbrückungshilfe im neuen Corona Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/ueberbrueckungshilfe-im-neuen-corona-konjunktur-und-krisenbewaeltigungspaket Tue, 28 Jul 2020 08:34:56 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2183 Mit Wirkung vom 8. Juli 2020 ist nun ein weiteres Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket an den Start gegangen, mit dem insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder derzeit noch müssen, geholfen werden soll.

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Geförderte Unternehmensberatung für Corona-betroffene Unternehmen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/unternehmensberatung/gefoerderte-unternehmensberatung-fuer-corona-betroffene-unternehmen Tue, 12 May 2020 05:36:59 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2144 Anfang April ist eine neue modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für von Corona betroffene Unternehmen in Kraft getreten. So können ab sofort Anträge für Beratungen bis zu einem Wert von 4.000,00 € für von Corona betroffene kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und Freiberufler ohne Eigenanteil gestellt werden.

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Kurzarbeit und staatliche Hilfen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/kurzarbeit-und-staatliche-hilfen Tue, 17 Mar 2020 12:15:18 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2064 Der Bundestag hat am 13. März 2020 aufgrund der aktuellen Pandemielage in einem Schnellverfahren einstimmig die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Bundestag und Bundesrat setzen hier ein Zeichen, um den Schutz für Arbeitnehmer und Unternehmer in außergewöhnlichen Zeiten wie diesen mit Ausbreitung des Corona-Virus im Bundesgebiet sicherzustellen. Wegen der Eilbedürftigkeit wurden alle drei Lesungen des Gesetzesentwurfes unmittelbar hintereinander angesetzt.

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