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Christian Weber, Autor bei Dr. Schneiderbanger Tue, 11 Jun 2024 07:06:30 +0000 de hourly 1 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/wp-content/uploads/2018/08/cropped-favicon-schneiderbanger_Zeichenfläche-1-32x32.png Christian Weber, Autor bei Dr. Schneiderbanger 32 32 Das Bundessozialgericht schafft weitere selbständige Berufsbilder ab https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/das-bundessozialgericht-schafft-weitere-selbstaendige-berufsbilder-ab Tue, 11 Jun 2024 07:06:30 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2875 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegt seit geraumer Zeit erheblichen Wertverschiebungen. Dies führte dazu, dass anerkannte selbstständige Berufsbilder weitestgehend in die Illegalität verschoben wurden. 2019 hatte das Bundessozialgericht den Beruf der Honorarpflegefachkraft und des Honorararztes abgeschafft. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 sind Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, in dieser Tätigkeit grundsätzlich keine Selbstständigen, sondern stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das BSG hat das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen von Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bejaht und geurteilt, dass Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind in dieser Tätigkeit den Status von Beschäftigten haben. Zwar wäre weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI eine zwingende übergeordnete Wirkung auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften zuzuordnen, jedoch führen regulatorische Vorgaben im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegekräfte in die Organisation und Weisungsstruktur der Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar und eine Selbstständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden, wofür wichtige Indizien sprechen müssten. Nicht ausreichend seien bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, etwa ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen. Die Pflegefachkraft war somit beschäftigt und nicht unternehmerisch tätig, wie die übrigen Pflegeheimmitarbeiter angestellt und vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf, woran letztlich auch der vorhandene Mangel an Pflegefachkräften nichts ändern kann. Nunmehr nimmt das Bundessozialgericht auch die Tätigkeit als Freelancer–Pilot unter die Lupe. Diese Tätigkeit als Freelancer–Pilot, welcher ab und an Flugaufträge für Charter Airlines durchführt, war aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 2008 des BSG ein anerkanntes Berufsbild. Danach lag Selbständigkeit vor, sofern Airline und Freelancer-Pilot jeden Flug gesondert vereinbaren und der Freelancer-Pilot sich deshalb nicht zur Arbeit bereithalten müsse. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Airline den Copiloten und das Flugzeug stelle sowie Flugzeit und Route organisiere. Mit aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 2024 wurde diese Rechtsauffassung aufgegeben. Nach neuer Rechtsprechung des BSG sind Freelancer-Piloten scheinselbstständig, wenn sie das Flugzeug nutzen und Einzelaufträge mit höchstpersönlicher Durchführungspflicht annehmen, auch wenn keine ständige Dienstbereitschaft bestehe. Damit ist ein weiteres, vormals im Status der Selbständigkeit geführtes Berufsbild nunmehr vom BSG in den Status des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verschoben worden und wird möglicherweise die nächsten Jahre kaum mehr praktiziert werden. Unsere Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit dieser Thematik und steht Ihnen hierzu gerne mit Rat und Tat als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Gerne können Sie jederzeit mit uns per Email unter: info@dr-schneiderbanger.de, sowie per Telefon unter 09281/7155-0 und 0961/47035-0 in Kontakt treten. Bildnachweis: Bild-Nummer: 81626565 Marco2811 – stock.adobe.com

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Insolvenz und Sanierung https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/insolvenz-und-sanierung Mon, 18 Dec 2023 10:02:11 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2799 Dr. Schneiderbanger & Kollegen ist GOI- und QM-zertifiziert. Seit 2012 führen wir als Insolvenzverwalter das Qualitätszertifikat „GOI zertifiziert“ des VQZ Bonn. Seit 2012 führen wir als Insolvenzverwalter das Qualitätszertifikat „Zertifiziertes QM-System“ des VQZ Bonn. Dr. Schneiderbanger & Kollegen bietet den Nachweis höchster Solidität der Fremdkonten- und Kassenverwaltung. Unsere Berufsträger und die gesamte Organisation im Bereich Insolvenzverwaltung wirtschaften in äußert soliden Verhältnissen und arbeiten absolut verlässlich für Gerichte in allen Insolvenzverfahren. Wir stehen für transparente Verhältnisse gegenüber Gerichten, für die Wahrung der unternehmerischen Integrität und für einen ausgeprägten Sanierungsgedanken. Im Bereich der Insolvenzverwaltung werden Verfahren in allen Größenordnungen im Auftrag mehrerer bayerischer Amtsgerichte bearbeitet. Im Rahmen der Verwaltung des Vermögens insolventer Unternehmen besteht neben dem vordergründigen Ziel der Gläubigerbefriedigung, die Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze als höchste Priorität. Wir nutzen sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung von übertragender Sanierung bis hin zum Insolvenzplanverfahren. Im respektvollen Umgang mit sämtlichen Beteiligten werden von uns Insolvenzschuldner und -gläubiger, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen sanierungs-, insolvenz-, und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen unterstützt. Vor allem auch präventive Maßnahmen sind Gegenstand unseres Leistungsportfolios, wie die Beratung von Sanierungskonzepten, insolvenzfeste Vertragsgestaltungen etc. Wir begleiten umfassende Restrukturierungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wir entwickeln maßgeschneiderte, ganzheitliche Lösungskonzepte als Ergebnis eines optimalen Zusammenspiels des rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Knowhows der Berufsträger der Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen.

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Lohnoptimierung – Lohngestaltungsmöglichkeiten https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/unternehmensberatung/lohnoptimierung-lohngestaltungsmoeglichkeiten Mon, 31 Jul 2023 10:05:54 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2743 Zum Thema Lohn stellen sich die Grundsatzfragen, dass der Arbeitgeber wissen will, was ihn alles kostet und der Arbeitnehmer wissen möchte, was er letztendlich aufs Konto überwiesen bekommt. Die Arbeitgeberattraktivität kann im Zeitalter des Fachkräftemangels erhöht werden, indem zum Beispiel durch eine gezielte Gestaltung des Lohnes (Lohnoptimierung) die Ziele der Arbeitgeberseite mit den oft differenzierten Vorstellungen von Arbeitnehmern und Nachwuchskräften verbunden werden. So kann der Arbeitgeber über ein oder unter Umständen mehrere Lohnkonzepte für bestimmte Arbeitnehmergruppen Optimierungseffekte erzielen (sinkende Lohnnebenkosten auf beiden Seiten, erhöhte Liquidität im Unternehmen, Motivation durch faires Netto, Mitarbeiterbindung schaffen, mehr Netto bei Sonderzahlungen/Prämien/Lohnerhöhungen, neue Mitarbeiter akquirieren durch zusätzliche Extras zum Gehalt, Anreize für zukünftige Fachkräfte, Flexibilität als besonderer Anreiz für junge Generationen, technisch moderne Unternehmensausstattungen, Ausnutzung gesetzlicher Steuervergünstigungen, gelebte Vereinbarkeit von Beruf und Familie). So schaffen wir mit der Ausarbeitung eines individuellen Lohnkonzeptes bei Ihnen als Arbeitgeber einen messbaren Mehrwert. Welche Lohnoptimierungsbausteine gibt es? Lohnsteuerfreie Zuwendungen (Freigrenze:         sollte der Wert der jeweiligen Grenze überschritten sein, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig Freibetrag:            nur der übersteigende Teil des Betrages wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.) Art der Zuwendung Betrag Häufigkeit   Bemerkung Sachzuwendung (Gutschein, Buch, Eintrittskarte) 50,00€ monatlich, 12* im Jahr Freigrenze Kein Barlohn, Zusammenrechnung aller Sachbezüge die individuell zu versteuern wären, zusätzlich zum Arbeitsentgelt, nicht anstelle Arbeitsentgelt-Erhöhung, arbeitsvertragliche/betriebliche/tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich Kinderbetreuungskosten von noch nicht schulpflichtigen Kindern außerhalb des eigenen Haushalts nach Originalbeleg, einschließlich Verpflegung (Nicht: Leistungen die den Unterricht des Kindes ermöglichen) in nachgewiesener Höhe monatlich, 12* im Jahr Muss zusätzlich zum geschuldetem Lohn gezahlt werden, Gehaltsumwandlung ist nicht möglich Geschenk aus besonderem Anlass (Hochzeit, Geburt, Geburtstag, Konfirmation) bis 60,00€ pro Ereignis, kann mehrmals jährlich sein Freigrenze Kein Barlohn Arbeitsessen bei besonderem Einsatz (Überstunden, Inventur, Besprechung) bis 60,00€ pro Anlass, kann mehrmals jährlich sein Freigrenze Kein Barlohn Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier, Ausflug, Sommerfest) bis 110,00€ pro Arbeitnehmer höchstens 2* jährlich Freibetrag Kein Barlohn Leistungen zur Gesundheitsförderung (Massagen, Yoga-Kurse, Rückenschule) bis 600,00€ Jahresbetrag Leistung muss im Präventionsleitfaden der Kranken-kassen aufgeführt sein FPZ-Rückenkonzept-Training, Bewegungsprogramme, Ernährungs-, Suchtpräventions-, Stressbewältigungs- AG-Zuschuss (oder wenn betriebliches Interesse nicht klar: bis 600€ Kostenersatz, wenn zertifizierte Maßnahme) Jahresbetrag Maßgebend: ganz überwiegendes betriebliches Interesse des AG, wenn KH-Tage AN verringert werden können Bildschirmbrillen AG-Zuschuss oder Übereignung Brille die AN am Bildschirm braucht; Voraussetzung: verschrieben durch fachkundige Person, ärztliche Verordnung vor Ausstellung Fehlgeldentschädigung bei Kassentätigkeit bis 16,00€ monatlich, 12* im Jahr um Fehlbeträge in der Kasse auszugleichen Gestellung von Parkplätzen tatsächliche Kosten monatlich, 12* im Jahr Zuwendungen zur Altersvorsorge Bis 4% der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung Reisekosten bei Auswärtstätigkeit >0,30€ pro gefahrenen Kilometer >Verpflegungsmehraufwand (14,00/28,00€) >Übernachtungskosten (tatsächliche Kosten bzw.20,00€ pauschal) begrenzt auf 3 Monate bei gleichem Ort und gleicher Leistung Im Baugewerbe muss der AG die tatsächlichen Übernachtungskosten ab 01.01.2017 übernehmen Arbeitgeberdarlehen Höchstbetrag-Darlehen 2.600,00€   jährlich Personalrabatt   Höchstbetrag 1.080,00€ jährlich Es muss sich um Waren handeln, welche der AG herstellt bzw. vertreibt. Private Nutzung betriebliche Kommunikationsgeräte (PC, Tablet, Laptop, Handy, Smartwatch etc.) Nutzungsüberlassung zusätzlich zum Arbeitsentgelt: keine Wert- oder Mengengrenze, mehrere Geräte parallel St-frei, SV-frei Regelung im Arbeitsvertrag: Überlassungsdauer, Rückgabe, Höchstgrenzen Nutzungsüberlassung durch Gehaltsumwandlung : keine Wert- oder Mengengrenze, mehrere Geräte parallel St-frei, aber SV-pflichtig Regelung im Arbeitsvertrag: Überlassungsdauer, Rückgabe, Höchstgrenzen Wallbox Bei Überlassung betrieblicher Ladevorrichtung: AG-Zuschuss oder Pauschalzuschuss St-frei & SV-frei Ladestrom elektr. Aufladen E-oder Hybridfahrzeug bei AG: AG-Zuschuss oder Pauschalzuschuss monatlich St-frei & SV-frei elektr. Aufladen E-oder Hybridfahrzeug bei AN („Tanken Dienstfahrzeug zu Hause“): AG-Zuschuss monatlich St-frei & SV-frei Einzelnachweis Ladekosten/Stromverbrauch: über Steckdose (extra-Stromzähler) oder über Wallbox (Vss: RFID-Kartenleser für genaue Abrechnung Ladevorgänge AN ggü. AG; E-Bike   Nutzungsüberlassung ohne Gehaltsumwandlung (z.B. E-Bike-Leasing) St-frei & SV-frei E-Bike (iSv § 3 Nr.37 EStG: Fahrrad, kein Kennzeichen, max. 25km/h, Trethilfe, kein Führerschein, Marktanteil 95%) Zusätzlich zum Arbeitsentgelt, ohne Gehaltsumwandlung Inflationsausgleichsprämie Bis 3.000 € einmalig,  Teilbeträge möglich St-frei & SV-frei Zeitlich begrenzt bis 31.12.2024   Pauschalversteuerte Zuwendungen Art der Zuwendung Betrag Häufigkeit Pauschale Lohnsteuer Bemerkung Fahrtkostenzuschuss   0,30€ pro Entfernungskilometer Ab dem 21. Kilometer 0,38€ 15%, SV-frei Für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte Entfernungspauschale 15T/Wo x KM x 0,3€ (0,38€ ab 21.KM) 15%, SV-frei Kann in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden, (mehr als 15T/Wo: Anwesenheitsnachweis erforderlich) Erholungsbeihilfen   156,00€ für AN 104,00€ zusätzlich für Ehegatten des AN 52,00€ zusätzlich für jedes Kind des AN 1* jährlich 25%, SV-frei Zahlung innerhalb drei Monate vor oder nach dem Urlaub; Musterverwendungsvordruck, Bsp: AN Ehegatte 2 Kinder: Erholungsbeihilfe 364 € netto + 25% LSt = 462 € Kosten AG; dagegen: Urlaubsgeld 300€ netto bei 625 € brutto Kosten AG) Übersteigender Teil einer Betriebsveranstaltung 25%, SV-frei Steuerpflichtiger Teil des Verpflegungsmehraufwandes 25%, SV-frei Betrag der steuerfreien Zuwendung kann zusätzlich nochmals pauschal versteuert werden Jobticket 15%, SV-frei Incentive-Reisen, Eintritt VIP-Logen, Belohnungsessen Bis 10.000,00€ 30%, SV-frei Diese Zuwendungen haben freizeitorientierten Charakter. Für den AN tritt Beitragspflicht in der Sozialversicherung ein. Private Nutzung betriebliche Kommunikationsgeräte (PC, Tablet, Laptop, Handy, Smartwatch etc.) Übereignung 25%, SV-frei Wallbox Übereignung oder AG-Zuschuss zu Erwerb/ Nutzung betrieblicher Ladevorrichtung 25%, SV-frei Zusätzlich zum Arbeitsentgelt; Ladevorrichtung = gesamte Ladeinfrastruktur (ohne Ladestrom zu Hause) E-bike (iSv § 3 Nr.37 EStG: Fahrrad, kein Kennzeichen, max. 25km/h, Trethilfe, kein Führerschein, Marktanteil 95%) Übereignung (nach Ende E-Bike-leasing) 25%, SV-frei Geldwerter Vorteil = Arbeitslohn (pauschal zu versteuern) = Differenz aus Endpreis/Marktwert (40% des Bruttolistenpreis neu zu Ztp der Inbetriebnahme) ./. tats. KP (AN vom AG oder Händler/LeasG) (bei Kauf von Dritten: Dr. pauschal zu versteuern, aber geldwerter Vorteil/Arbeitslohn ggü AG anzuzeigen) Internetkostenzuschuss max. 50€ Mtl. 25%, SV-frei Zusätzlich zum Arbeitsentgelt, BP verlangt bei 50€ pauschal idR Echtkostennachweis, deshalb eher z.B. 47,50€ ansetzen Optimierung durch Kombination Da sich ein Lohnkonzept nicht komplett mit einem Baustein zur Lohnoptimierung gestalten lässt, richtet erst eine individuelle und ausgewogene Kombination mehrerer Bausteine den gestalterischen Mehrwert, z.B. durch: Teiloptimierung des vereinbarten Brutto-Entgelts, der Rest bleibt vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtiges Brutto-Entgelt; mehrere Lohnoptimierungsbausteine ausnutzen, mehrere Stufen in einem Lohnoptimierungsbaustein ausnutzen: erst Überlassen eines Sachbezugsgegenstandes und dann Übereignen. Der Zufluss des Sachbezuges ist zu differenzieren. So erfolgt der Zufluss des Sachbezuges z.B. in Form eines Gutscheins oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind im Zeitpunkt der Hingabe bzw. die beim Arbeitgeber einzulösen sind im Zeitpunkt der Einlösung. Da alle Lohnoptimierungsbausteine in der Regel zur Konsequenz haben, dass das Brutto-Entgelt

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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Der aktuelle Stand https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/pflicht-zur-arbeitszeiterfassung-der-aktuelle-stand Tue, 25 Apr 2023 06:22:05 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2710 In der Umsetzung eines EuGH Urteils aus dem Jahr 2019 hat das BAG bekanntlich im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Arbeitgeber haben nach der Rechtsprechung hier einen Spielraum. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiterfassung danach nicht zwingend elektronisch durchführen. Er kann die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitnehmer delegieren und sich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Nach dem BAG sollen dem Arbeitgeber nicht unmittelbar Bußgelder drohen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt, da das Arbeitsschutzgesetz keinen entsprechenden Bußgeldtatbestand beinhaltet und eine Ordnungswidrigkeit erst vorliegt, wenn die zuständige Behörde nach § 22 Arbeitsschutzgesetz eine entsprechende Anordnung trifft. Am 18. April 2023 hat das BMAS einen Referentenentwurf „Entwurf eines Geseztes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt, welcher innerhalb der Bundesregierung erst noch abgestimmt werden muss. Dieser Referentenentwurf geht jedoch möglicherweise weit über das Ziel hinaus und setzt höhere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung als die BAG- Rechtsprechung. Die Fachmedien gehen hier davon aus, dass zwingend notwendige Änderungen des Referentenentwurfes erfolgen und dringend Flexibilisierungsmöglichkeiten bei der Arbeitszeit zugunsten Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden müssen, dies auch um die Vertrauensarbeitszeit weiter attraktiv zu halten. Die Eckpunkte des aktuellen Referentenentwurfes stellen sich wie folgt dar: Grundsatz der täglichen elektronischen Zeiterfassung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen der Arbeitszeit mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben, so dass neben den gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von elektronischen Anwendungen wie Apps oder die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme möglich sind. Entgegen der BAG Entscheidung wird demnach eine händische Aufzeichnung nicht mehr ohne weiteres möglich sein. Ausnahmen von der täglichen elektronischen Erfassung In Tarifverträgen oder aufgrund eines Tarifvertrages im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass die Aufzeichnung an einem anderen Tag (spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung) oder die Aufzeichnung in nicht-elektronischer Form erfolgen kann. Persönlicher Geltungsbereich Arbeitnehmer Die elektronische Zeiterfassung kann insbesondere nicht für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Außerdem kann tarifvertraglich zugelassen werden, dass die elektronische Aufzeichnung nicht für Arbeitnehmer Anwendung findet, bei denen die Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Delegationsmöglichkeit Die Aufzeichnung kann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer oder auf Dritte delegiert werden, wobei der Arbeitgeber dann aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich bleibt. Der Arbeitgeber kann sich lediglich auf Stichproben beschränken und muss bedenken, dass der keinerlei Einfluss darauf hat, wie sorgfältig der Arbeitnehmer im konkreten Fall die Arbeitszeiterfassung vornimmt. Wenn der Arbeitgeber zusätzlich vertraglich auf die Kontrolle der vereinbarten Arbeitszeit verzichtet, hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen zumindest sicher zu stellen, dass ihn Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden. Problematisch wird dies im Falle der Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit. Der Referentenentwurf versucht den Konflikt einer Arbeitszeiterfassung zur Vertrauensarbeitszeit dadurch zu lösen, dass eine elektronische Aufzeichnung es dem Arbeitgeber erleichtern soll, die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit aufzuzeichnen, ohne die vertragliche Arbeitszeit kontrollieren zu müssen. Informations- und Bereithaltungspflicht Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und ihm Kopien der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Arbeitgeber mindestens für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung die erforderlichen Aufzeichnungen im Inland, in deutscher Sprache insgesamt nicht länger als zwei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde am Ort der Beschäftigung bzw. bei Bauleistungen auf der Baustelle bereit zu halten. Übergangsfristen Der Entwurf sieht differenzierte Übergangsfristen vor mit grundsätzlich einem Jahr, zwei Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern und fünf Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern. Beschäftigte im Straßenverkehr Für Beschäftigte im Straßenverkehr sieht der Entwurf abweichende Sonderregelungen vor. Sanktionen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Aufzeichnungen nicht/nicht richtig/nicht vollständig/ nicht in der vorgeschriebenen Weise/ nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder die Aufzeichnungen nicht/ nicht vollständig/ nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht über die aufgezeichnete Arbeitszeit informiert oder eine Kopie zur Verfügung stellt. Soweit Sie fachkundige Unterstützung und Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer: 267933097 Ralf Geithe – stock.adobe.com

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Arbeitgeber-Nachweispflichten ab 1. August 2022 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/arbeitgeber-nachweispflichten-ab-1-august-2022 Tue, 26 Jul 2022 06:55:30 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2598 Der deutsche Gesetzgeber hat kürzlich den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der europäischen Union verabschiedet, was zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Geset-zen mit erheblicher Auswirkung auf Arbeitsverhältnisse mit sich bringt. Das Gesetz wird am 1. August 2022 in Kraft treten und ist von allen Arbeitgebern zu beachten. Mit der Neufassung des Nachweisgesetzes gelten künftig dessen Regelungen auch für Arbeitnehmer, die als vorrübergehende Aushilfe eingestellt werden. Verstöße gegen das Gesetz sind neuerdings bußgeldbewährt, bis maximal 2.000,00 Euro pro Verstoß. Das neue Nachweisgesetz ist unbedingt zu beachten. Die wesentlichen Änderungen des Nachweisgesetzes Die Verpflichtungen des Nachweisgesetzes wurden durch neue Regelungen ergänzt. In der Vergangenheit wurde dem Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenständiger Nachweis erteilt, weil sich – nach dem bisherigen Nachweisgesetz – die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits aus dem Arbeitsvertrag ergaben. Die Neufassung des Nachweisgesetzes führt dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bestimmte wesentliche Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Dies hat zur Konsequenz, dass rein beschreibende Angaben im Arbeitsverhältnis zu ergänzen sind, wobei nicht alle vom neuen Nachweisgesetz geforderten Inhalte in den Arbeitsvertrag aufzunehmen wären, sondern zusätzlich zum Arbeitsvertrag in ein Nachweisschreiben zu formulieren sind. Ein solches Nachweisschreiben kann auf eine reine Wissenserklärung reduziert werden und begründet keine rechtsgeschäftliche Bindung des Arbeitgebers. Ein solcher Nachweis kann auch einseitig vom Arbeitgeber geändert werden, was das neue Nachweisgesetz ausdrücklich vorsieht. Dies bedeutet jedoch auch, dass ein Nachweis den Arbeitsvertrag nicht ersetzt und Regelungen nur im Arbeitsvertrag rechtlich bindenden Charakter haben. Welche Angaben im Nachweis und welche Regelungsgegenstände im Arbeitsvertrag zu erfolgen haben, richtet sich danach, ob diese wechselseitigen Rechten und Pflichten, z. B. im Bereich Arbeitszeit, Vergütung begründen und damit eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag erforderlich machen. Bei Regelungen ohne gewollte rechtliche Bindung z. B. zum Arbeitsort, bietet sich die bloße Angabe im Nachweisschreiben an, damit das weite Direktionsrecht und des Arbeitgebers uneingeschränkt erhalten bleibt. Angaben in einem Nachweisschreiben ab 1. August 2022 Das neue Nachweisgesetz erfordert, dass bei Neueinstellungen ab 1. August 2022 am ersten Tag der Arbeitsleistung der Arbeitgeber eine Niederschrift mit den wesentlichen Angaben über das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer aushändigt, die in § 2 Nachweisgesetz enthalten sind (Name, Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit). Für die weiteren Inhalte und Angaben gibt § 2 Nachweisgesetz noch eine 7-tägige Verlängerung nach dem Beginn des Arbeitsverhält-nisses. Dies führt dazu, dass Personalabteilungen gehalten sind, den vorstehenden Nachweis bei ihren Neueinstellungen ab 1. August 2022 am ersten Tag der Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer zu übergeben. Auch für Arbeitsverhältnisse, die begründet wurden bevor die Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getreten sind, gelten die neuen Regelungen. Mitarbeitende können vom Arbeitgeber verlangen, dass die im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedin-gungen innerhalb von 1 Woche ausgehändigt werden. Falls die Zeit nicht ausreicht, um den Nachweis vollständig zu erstellen, sollte der Arbeitsvertrag, welcher die oben genannten Details in aller Regel enthält, in Schriftform vor Arbeitsantritt abgeschlossen werden. Als Arbeitgeber sollten Sie sich bereits jetzt darauf einstellen, in Bezug auf den Altbestand der Arbeitnehmer die Angaben per Nachweisschreiben binnen 7 Tagen nach einem Verlangen des Arbeitnehmers erteilen zu können. In Deutschland muss das Nachweisschreiben in Schriftform (Papierform mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitsgebers oder des gesetzlichen Vertreters) übergeben werden, die bloße Textform (wie in allen anderen EU-Ländern) genügt nicht. Die Nachweisverpflichtungen lassen sich ab 1. August 2022 nicht mehr vollständig durch den Arbeitsvertrag erfüllen, man kann jedoch im Nachweisschreiben bei einzelnen Inhalten auf den Arbeitsvertrag verweisen. Regelungen, welche Rechte und Pflichten begründen, Verpflichtungen des Arbeitgebers ausschließen oder ausgestalten, insbesondere Vergütungsregelungen, müssen unmittelbar Inhalt des Arbeitsvertrages bleiben und genau dort geregelt werden, es sei denn, dass sie ohnehin in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt sind. In jedem Falle sollten Arbeitgeber sicherstellen, dass die für Arbeitgeber günstigen Regelungen weiterhin im Arbeitsvertrag geregelt und vom Arbeitnehmer unterschriftlich bestätigt werden (z.B. Überstundenabgeltungsregelungen). Nachfolgende Arbeitsbedingungen müssen künftig zusätzlich in ein Nachweisschreiben aufgenommen werden: Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen Exakte Regelung einer Teilzeitbeschäftigung Möglichkeit von Arbeitnehmern ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen zu können (sofern im Arbeitsvertrag vereinbart) Dauer der Probezeit (sofern im Arbeitsvertrag vereinbart) Vergütung von Überstunden Fälligkeit des Arbeitsentgeltes und Form der Auszahlung Vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (falls im Arbeitsvertrag vereinbart) Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung (falls eine betriebliche Altersversorgung gewährt wird) Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen Erweiterte Dokumentationspflichten für Sachverhalte, bei denen die Arbeitnehmer länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen im Ausland arbeiten und/oder die Auslandsaufenthal-te unter dem Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG über die Endsendung von Ar-beitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Weitere Gesetzesänderungen Durch die Umsetzung der Arbeitsbedingungen-Richtlinie wurde auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit weitreichenden neuen Regelungen ausgestattet. So muss der Entleiher zukünftig dem Leiharbeitnehmer, der seit mindestens 6 Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalt eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen. Auch sind Änderungen im Berufsbildungsgesetz, der Gewerbeordnung und im Teilzeit- und Befristungsgesetz gegeben. Unsere Kanzlei erstellt Ihnen auf Anfrage den Entwurf eines Nachweisschreibens im Sinne des neuen Nachweisgesetzes. Soweit Sie fachkundige Unterstützung zu diesem Thema benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de, sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer: 513359159 makibestphoto – stock.adobe.com

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Preisexplosion am Bau https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/preisexplosion-am-bau Wed, 08 Jun 2022 08:25:47 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2539 Die Preise für Bau- und Betriebsstoffe explodieren. Die Kosten für die Erstellung von Bauwerken in Deutschland sind nach Angaben des statistischen Bundesamtes gegenüber dem Vorjahr um rund 14 % gestiegen, was seit über 70 Jahren der höchste Anstieg der Preise für Baumaterial wie Holz, Stahl, aber auch Betriebsstoffe, bedeutet. Die Kosten für Material, Rohstoffe und Energie steigen so rasant wie nie zuvor. Preissteigerungen waren auch vor dem Ukraine Krieg zu verzeichnen, jedoch dreht sich die Preisspirale immer weiter nach oben, sofern Nachschub an Material überhaupt noch zu bekommen ist. Der Ukraine Krieg führt auch zu erheblichen Problemen auf deutschen Baustellen, da Deutschland, einen erheblichen Anteil seines Baustahls aus Russland und der Ukraine erhält. Gestörte Lieferketten sind die Ursache dafür, dass viele Materialien überhaupt nicht mehr zu bekommen sind, oder erheblich teurer. Dies betrifft auch viele erdölbasierte Produkte, wie etwa Bitumen, Kunststoffrohre oder Dieselkraftstoff. Rechtliche Hintergründe und Reaktionsmöglichkeiten für Unternehmer Im Grundsatz gilt, dass bei Veränderung der Einkaufspreise nach Vertragsschluss grundsätzlich der Bauunternehmer das Kalkulationsrisiko trägt. Nur in besonderen Fällen sind hiervon Außnahmen denkbar. Preisanpassungsmöglichkeiten Zunächst sollten Sie prüfen, ob in bereits bestehenden Vertragsverhältnissen in sogenannten Preisanpassungsklauseln geregelt wird, inwieweit sich bei einer Änderung der Markt- und Einkaufspreise der Materialien aus dem Angebot sich auch die vertraglichen Materialpreise der jeweiligen Positionen für das Bauvorhaben ändern. Bei Verträgen mit Verbrauchern sind derartige Preisanpassungsklauseln in der Regel nicht vorhanden, da diese keine geeignete Lösung darstellen, weil sie in handwerksrelevanten Fallgestaltungen AGB-rechtlich in den meisten Fallkonstellationen einer Überprüfung nicht standhalten. In Verträgen und Bauvorhaben des Bundes regelt seit 25. März 2022 ein bis zunächst 30. Juni 2022 befristeter Erlass des Bundesbauministeriums die Anwendung von sogenannten Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren, sowie in bestehenden Bauverträgen. Bei allen öffentlichen Aufträgen sollten Unternehmen prüfen, ob solche Stoffpreisgleitklauseln bereits im Vertrag vereinbart sind. Vor Angebotsabgabe im Vergabeverfahren ist allen zu empfehlen, dass Unternehmen diesbezüglich ausdrücklich beim öffentlichen Auftraggeber nachfragen. Nach dem Erlass sollen neue Verträge mit Preisgleitklauseln versehen werden, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen, doch auch in bestehenden Verträgen können die Preise nachträglich angepasst werden. Der Erlass ordnet aktuell für die Produktgruppen Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut etc.), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz, gusseiserne Rohre die Anwendung der Stoffpreisgleitklauseln an. Für öffentliche Bauleistungen ist der Erlass zunächst befristet bis 30. Juni 2022 verbindlich. Auch bei öffentlichen Aufträgen der Länder sind die Landesinnungsverbände sehr aktiv, schnellstmöglich eine analoge Regelung auch von den Landesregierungen auf Landesebene und auf kommunaler Ebene zu erhalten. Die Vereinbarung von Preisgleitklauseln in Bezug auf die Materialkosten stellt eine Möglichkeit dar, für Unternehmen, um sich abzusichern. Hierbei ist jedoch unbedingt zu berücksichtigen, dass derartige Preisgleitklauseln von der Rechtsprechung äußerst streng bewertet werden, weshalb man derartige Vereinbarungen immer individuell aushandeln und vereinbaren sollte und nicht als Standard-Klauseln in AGB´s formulieren sollte. Das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) setzt die VOB Teil A und B um und bietet ein Formblatt 225 VHB zu Preisgleitklauseln in neuen Verträgen. Nach der Richtlinie zum Formblat 225 des VHB sind auch Stoffpreisgleitklauseln für Betriebsstoffe bei maschinenintensiven Gewerken ausnahmsweise zulässig unter bestimmten Vorraussetzungen. Für neue und laufende Vergabeverfahren ist die (nachträgliche) Vereinbarung und Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel zulässig. Für bestehende Verträge gilt, dass diese grundsätzlich einzuhalten sind, Leistungen von den Bauunternehmen gemäß Auftrag auszuführen sind, Anpassungen in bestehenden Verträgen als Folge des Ukraine Krieges und der daraus resultierenden Materialengpässe und Preissteigerungen z.B. durch eine Verlängerung der Vertragslaufzeiten (§ 6 VOB/B), durch Preisanpassungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), durch Preisanpassungen bei Verträgen mit dem Bund nach der Bundeshaushaltsordnung (§ 58 BHO) oder eben durch die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel gegebenenfalls realisiert werden können. Allgemein gilt für eine Preisanpassung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage, dass sich die Vertragsumstände nach Vertragsschluss so schwerwiegend geändert haben müssen, also Kostensteigerungen das gesamte Vertragsvolumen derart beeinflusst haben müssen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag dem Bauunternehmer unzumutbar geworden ist. Hier sind die Umstände jedes Einzelfalles maßgebend. Nach dem Bundeserlass sind die aktuellen Ereignisse grundsätzlich geeignet die Geschäftsgrundlage des Vertrages zu stören. Zwar weist der Bauvertrag das Materialbeschaffungsrisiko grundsätzlich des Sphäre des Unternehmers zu, dies gilt jedoch nicht im Falle höherer Gewalt. Die Rechtsprechung geht von einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an unveränderten Vertragspreisen bei Mengen- bzw. Preissteigerungen von 10 – 29 % am Gesamtauftragsvolumen aus. Je geringer der Anteil der betroffenen Positionen am Gesamtauftragsvolumen, desto höher die anzusetzende Schwelle der Kostensteigerung. Bei gestörter Geschäftsgrundlage bestünde im Einzelfall ein Anspruch auf Anpassung der Preise für die betroffene Position. In jedem Falle sollten Betriebe versuchen mit dem Auftraggeber eine einvernehmliche Änderungsvereinbarung herbeizuführen. Die Vereinbarung eines Nachtrages zum Bauvertrag setzt eine einvernehmliche Regelung voraus. Verändern sich die Einkaufspreise erheblich, sollte der Unternehmer bei laufenden Projekten den Vertragspartner darüber informieren. Im Wege einer offenen Kommunikation mit dem Geschäftspartner sollte immer versucht werden, vertragliche Nachverhandlungen zu führen, gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrages zu vereinbaren. Beim Abschluss neuer, langfristiger Verträge sollten etwaige Preissteigerungen in der Kalkulation des Materialkostenfestpreises berücksichtigt werden. Auch steigende Energiepreise können bei der Angebotskalkulation berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich Angebote und Verträge doppelt abzusichern, zum einen indem Angebote stets zeitlich befristet werden und zum anderen indem man sich den Materialpreis vom Lieferanten verbindlich zusichern lässt, wobei die Bindungsfrist des Angebotes gleichlaufend sein sollte mit der Preisbindungsfrist des Lieferanten. Bei Angeboten mit dem Zusatz „Angebot freibleibend“ muss der Vertragspartner klar erkennen können, dass das Angebot freibleibend, also nicht verbindlich sein soll, da hier ein Vertrag erst zustande kommt, sobald der Kunde darauf eingeht und der Betrieb den Vertragsschulss durch verbindliche Auftragsbestätigung rückbestätigt. Beendigungsmöglichkeiten Wurde in einem Bauvertrag keine Preisgleitklausel einbezogen und sind die VOB/B wirksam einbezogen, kann der Auftragnehmer u.U. von seinem Sonderkündigungsrecht gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B gebrauch machen. Vorraussetzung ist, dass es zu einer Unterbrechung oder Verzögerung der Leistungen von mindestens 3 Monaten gekommen sein muss. Besonders zu berücksichtigen ist, dass das Sonderkündigungsrecht des Auftragnehmers nicht erfordert, dass die Arbeiten bereits angefangen wurden, es vielmehr ausreicht, dass sich der vertragliche Beginn um mehr als 3 Monate verschiebt. Diese 3 Monatsfrist gibt Unternehmen die Möglichkeit, Nachverhandlungen hinsichtlich der Materialpreise vorzunehmen. Da

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht: erste arbeitsgerichtliche Entscheidungen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/einrichtungsbezogene-impfpflicht-erste-arbeitsgerichtliche-entscheidungen Thu, 05 May 2022 08:14:01 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2526 Ab dem 16. März 2022 gilt die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Wir haben hierüber im Detail in unserem Blogartikel vom 7. März 2022 berichtet. Nunmehr sind die Arbeitsgerichte erstmals damit beschäftigt worden und haben die ersten Entscheidungen getroffen, welche aus der Warte eines Arbeitgebers durchaus zu begrüßen sind. Das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 189/22) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die durch eine Krankenschwester aus dem Internet heruntergeladene Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit Wirkung entfaltet, welche zwar mit der Unterschrift eines Arztes versehen war, jedoch ohne eine vorhergehende Besprechung oder gar Untersuchung ausgestellt wurde. Die beklagte Klinik hatte pflichtgemäß die Gesundheitsbehörden unterrichtet und der Krankenschwester außerordentlich und hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Lübeck hatte die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung, wegen einer schweren Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht Bestand. Die Bescheinigung genügte nicht den Anforderungen. Eine Abmahnung war nicht erforderlich. Das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit sei endgültig zerstört gewesen. Allerdings war aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit der Krankenschwester die außerordentliche Kündigung nicht bestätigt worden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums in seinen FAQs zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht wird auf die aktuelle Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zur Masern-Impfpflicht verwiesen. Hiernach hat das ärztliche Zeugnis mindestens Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation zu enthalten, sodass die Gesundheitsbehörden in die Lage versetzt werden, das ärztliche Zeugnis konkret auf seine Plausibilität zu überprüfen. Nicht erforderlich sei die Angabe eines konkreten medizinischen Grundes. Grundsätzlich stellt sich die Frage einer Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitnehmers, der entgegen § 20a IfSG weder geimpft noch genesen noch seiner Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises nachkommt. In seiner Entscheidung führt das Arbeitsgericht Gießen (Az. 5 Ca 1/22 und 5 Ca 2/22) aus, dass hier im Rahmen einer Interessenabwägung das Gesundheitsschutzinteresse der Bewohner / Patienten, z. B. eines Krankenhauses oder eines Pflegeheimes, das Interesse des nicht geimpften oder genesenen Arbeitnehmers an der Ausübung seiner Tätigkeit überwiegt. § 20a IfSG sieht ein Beschäftigungsverbot ab dem 16. März 2022 nur für neu eingestellte Personen vor. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass Arbeitgeber auch bereits beschäftigte Arbeitnehmer freistellen dürfen, die weder geimpft noch genesen sind noch ihrer Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nachkommen. In der Freistellungsphase gilt in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitgeber schuldet auch nicht Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß anbietet, weil er entgegen der einrichtungsbezogenen Impfplicht weder geimpft noch genesen ist noch ein hinreichendes ärztliches Zeugnis über seine Impfunfähigkeit vorlegt. Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 71550 und 0961 470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.   Bildnachweis: Bild-Nummer: 481239934 Ralf – stock.adobe.com

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15. März 2022: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt! https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/15-maerz-2022-die-einrichtungsbezogene-impfpflicht-kommt Mon, 07 Mar 2022 05:00:47 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2485 Ab 15. März 2022 müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, geimpft oder genesen sein. Betroffen sind insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen, Rettungsdienste, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung älterer/behinderter/pflegebedürftiger Menschen sowie ambulante Pflegeeinrichtungen. § 20 a IfSG gibt den gesetzlichen Rahmen vor. Betroffener Personenkreis Betroffen sind alle Personen, die in der Einrichtung tätig sind, mithin medizinisches Personal, pflegerisches Personal, technisches Personal, Transportpersonal, Küchen- und Reinigungspersonal. Auch Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, freie Mitarbeiter oder Mitarbeiter externer Dienstleister sind betroffen, da es auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur Einrichtung nicht ankommt. Ausgenommen sind nach einer “Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums” lediglich solche Personen, bei welchen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann, Personen, die sich nur wenige Minuten z. B. in einer Klinik aufhalten, und Patienten der Klinik. Nachweispflicht Die erfassten Personen sind verpflichtet, der Einrichtungsleitung bis spätestens 15. März 2022 einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass sie nicht geimpft werden können (Befreiungsnachweis), vorzulegen. Die Definitionen der Begriffe richten sich nach der aktuellen Fassung der sogenannten Covid-19- Schutzmaßnahmen –Ausnahmeverordnung. Impfnachweis ist derzeit ein verkörperter oder digitaler Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes in deutscher/englischer/französischer/italienischer/spanischer Sprache, z. B. in Form des Impfpasses oder Vorzeigen des Status in der Corona-Warn-App. Die Anforderungen an den Impfstoff, Anzahl der Einzelimpfungen, Auffrischungsimpfungen und Intervall-Zeiten werden vom Paul-Ehrlich-Institut und mit dem Robert-Koch-Institut vorgegeben. Derzeit gilt: Zwei Einzelimpfungen mit der Intervall-Zeit 14 Tage nach der zweiten Impfung. Deshalb sind Einrichtungen gezwungen, regelmäßig auf den Seiten der Institute zu prüfen, welche Anforderungen gestellt werden. Als Genesenennachweis gilt der verkörperte oder digitale Nachweis über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes, z. B. in Papierform oder per App. Derzeitige Vorgabe des Robert-Koch-Instituts ist, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein muss, das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen muss. Nichterfüllung der Nachweispflicht Wird der Nachweis bis zum 15.03.2022 nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt unterrichten. Die betroffene Person ist unter Fristsetzung zur Vorlage des Nachweises aufzufordern. Macht die betroffene Person das nicht, kann das Gesundheitsamt das Betreten der Einrichtung bzw. die Tätigkeit in der Einrichtung untersagen. Auch Bußgelder bis zu 2.500,00 € kommen in Betracht. Bei zeitlichem Ablauf eines Nachweises, z. B. Ablauf des Genesenen-Status nach 90 Tagen, müssen betroffene Arbeitnehmer von sich aus der Geschäftsführung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorlegen. Andernfalls ist das Gesundheitsamt zu unterrichten. Arbeitsrechtliche Folgen Wird der betroffenen Person die Tätigkeit in der Einrichtung durch das Gesundheitsamt untersagt, entfällt für den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht zur Lohnzahlung für den Zeitraum der Untersagung. Bei Möglichkeit der Beschäftigung im Homeoffice muss der Arbeitgeber eine solche anbieten, um sich nicht Annahmeverzugslohnansprüchen und Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Bis zur Untersagungsverfügung ist der betroffene Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen (es gilt weiter die 3-G-Regel am Arbeitsplatz). Bei Weigerung des Mitarbeiters einen Nachweis zu erbringen, verstößt er gegen seine vertragliche Nebenpflicht zur Mitwirkung aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Abmahnung und gegebenenfalls verhaltensbedingte Kündigung kommen in Betracht. Verweigert der Mitarbeiter endgültig eine Impfung, kann dieser dauerhaft nicht mehr in der Einrichtung tätig sein und es kommt gegebenenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Ist der Mitarbeiter nur nicht zur Vorlage eines Nachweises in der Lage, weil er einen solchen Nachweis schlichtweg nicht besitzt, dürften Abmahnung und Kündigung nicht ohne weiteres möglich sein. Legt der Mitarbeiter gefälschte Nachweise vor, so täuscht er dem Arbeitgeber nicht nur falsche Tatsachen vor, sondern nimmt im Zweifel auch eine Gefährdung der besonders zu schützenden Personenkreise billigend in Kauf und begründet damit einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Da ab dem 16.03.2022 keine Mitarbeiter mehr in Einrichtungen tätig sein dürfen, die über keinen Impf-, Genesenen- oder Befreiungsnachweis verfügen, sind Einrichtungen ab sofort gezwungen, die bei ihnen tätigen Arbeitnehmer zur Nachweiserbringung aufzufordern und mit potentiellen neuen Arbeitnehmern nur noch Arbeitsverträge zu schließen, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt. Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 71550 und 0961 470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.   Bildnachweis: Bild-Nummer: 481239936 js-photo – stock.adobe.com

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3G am Arbeitsplatz https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/3g-am-arbeitsplatz Wed, 01 Dec 2021 13:44:41 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2458 3G-Nachweispflicht Am 24.11.2021 ist der neue § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Danach haben Arbeitgeber und Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können, nur Zugang zur Arbeitsstätte, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind. Diese Regelung gilt ab sofort unabhängig von der Betriebsgröße. Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, an denen ein physischer Kontakt zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, den Betriebsangehörigen und zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen Beschäftigte und Arbeitgeber somit nur betreten, wenn sie über einen aktuellen Nachweis der Impfung, der Genesung oder eines Tests verfügen. Wichtig ist dabei, dass dieser Nachweis von den Beschäftigten mitgeführt werden muss (§ 28 b Abs.2 Satz 1 IfSG). Aus § 2 Nr. 2 der Covid-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 folgt, dass eine Person nur als geimpft/genesen gilt, soweit Sie keine Symptome einer Corona-Infektion zeigt. Liegen also typische Symptome einer Infektion vor, ist den geimpften/genesenen Beschäftigten ebenso der Zutritt zur Arbeitsstätte zu verweigern. Jeder Mitarbeiter muss täglich vor Betreten der Arbeitsstätte einen Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-Cov-2-Virus vorlegen, es sei denn, es kann ein gültiger Impf- oder Genesen-Nachweis erfolgen. Der Nachweis kann entweder durch eine anerkannte Test-Stelle ausgestellt werden (Schnell-Test nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) oder mittels eines Selbst-Tests bei Betreten der Arbeitsstätte unter Aufsicht und vor Aufnahme der Arbeit. Testnachweis im Sinne von § 2 Nr. 7 lit. a und b sind auch Testungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung nach den Arbeitsschutzregeln durch Personen mit der erforderlichen Ausbildung und Kenntnis und Erfahrung durchführt oder die von solchen Personen überwacht werden. Beschäftigte können das Angebot des Arbeitgebers auf mindestens 2-wöchentliche Testung gemäß § 4 Abs. 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung annehmen. Diese Testungen können dann von den ausgebildeten und beauftragten anderen Beschäftigten überwacht und attestiert werden. Eine Pflicht, eine solche Überwachungs- und Testmöglichkeit einzurichten, besteht jedoch für den Arbeitgeber nicht. Mehr als die Zurverfügungstellung der 2 „einfachen“ Selbst-Tests muss der Arbeitgeber nicht machen. Im Übrigen liegen in Bezug auf weitere Tests Verantwortung und Kosten bei den Beschäftigten selbst. Da die Zeit für die Tests nicht ausschließlich fremdnützig ist, handelt es sich auch nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Nur ausnahmsweise dürfen Beschäftigte die Arbeitsstätte ohne einen Test-Nachweis betreten, wenn diese unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen. Kontrolle Eine Berechtigung des Arbeitgebers den Impf-/Genesen-/Test-Status der Arbeitnehmer zu erfragen, ist weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen, sodass die Entscheidung, einen Nachweis vorzulegen, allein im Ermessen des Arbeitnehmers liegt. § 28 b IfSG verpflichtet Arbeitgeber jedoch zu täglichen Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung und zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, den Nachweis über den 3G-Status täglich zu kontrollieren. Stichprobenartige Kontrollen genügen nicht. Dem Impf-/Genesen-Status kann der Arbeitgeber durch vereinfachte Prozesse kontrollieren, z.B., indem er sich die CovPass-App zeigen lässt und den Status geimpft/genesen mit dem Auslaufdatum tabellarisch speichert. Soweit es erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Beschäftigten-Daten in Bezug auf den 3G-Status dürfen nach § 28 b Abs. 3 Satz 3 IfSG verarbeitet werden. Dabei sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmungen nicht erhoben bzw. verarbeitet werden. Wenn der Arbeitgeber den Impf-/Genesenen-Nachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Nachweis anschließend von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber im Hinblick auf die Löschpflicht ein Konzept erstellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde von jedem Arbeitgeber Auskünfte verlangen kann, ob die Vorgaben zur 3G-Regelung eingehalten sind. Bis zum 19.03.2022 (voraussichtliches Außerkrafttreten gemäß § 28 b Abs. 7 IfSG) können Daten aufbewahrt werden, da hier mit behördlichen Kontrollen zu rechnen ist. Arbeitsrechtliche Folgen Verweigert ein Arbeitnehmer seinen 3G- Status nachzuweisen, bietet er seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß an, da der Arbeitgeber ihn nach § 28 b Abs. 2 IfSG nur mit gültigem Nachweis beschäftigen kann. Seinen Vergütungsanspruch behält der Arbeitnehmer nur, wenn die Arbeiten vertragsgemäß im Homeoffice erbracht werden könnten (der Arbeitgeber gegebenenfalls entgegen § 28 b Abs. 4 IfSG keine Tätigkeit im Homeoffice anbietet). Lehnt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Homeoffice ab und erbringt er 3G-Nachweis nicht, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Die Verweigerung des 3G-Nachweises stellt eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar, die als solche mit Abmahnungen bis hin zur Kündigung sanktioniert werden kann. An diese werden jedoch infolge des lediglich vorübergehenden Zeitraums einer Verpflichtung höhere Anforderungen gestellt werden müssen. Arbeitgeber sollten daher ausdrücklich fragen, ob Beschäftigte wenigstens den Nachweis zum Teststatus erbringen, da dann eine Beschäftigung möglich wäre. Sofern ein Beschäftigter einen gefälschten 3G-Nachweis verwendet, tangiert dies den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Homeoffice Die bereits früher bekannte Homeoffice-Regelung in § 28 b Abs. 4 IfSG ist wieder in Kraft gesetzt. Es besteht ab 24.11.2021 für den Arbeitgeber erneut die Pflicht, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe bestehen z.B. darin, dass Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt werden oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Die Beschäftigten haben ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, soweit Ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, welche jedoch nicht näher substantiiert werden müssen. Sind notwendige technische Voraussetzung für das Homeoffice noch nicht geschaffen, kann das eine Homeoffice-Pflicht nur vorübergehend suspendieren und zum Ende des Jahres 2021 dürften erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zu stellen sein, warum man ein Homeoffice bislang nicht einrichten konnte. Arbeitsplätze im Homeoffice sind nicht als Arbeitsstätten i. S. d. § 28 b IfSG zu werten, sodass Beschäftigte, die ausschließlich von Ihrer Wohnung aus arbeiten, keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Soweit Sie fachkundige Beratung zu diesen Themen benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281 71550 und 0961 470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.   Bildnachweis: Bild-Nummer: 462405015 von Bihlmayerfotografie – stock.adobe.com

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Corona: Update Arbeitsrecht für Arbeitgeber https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/corona-update-arbeitsrecht-fuer-arbeitgeber Tue, 28 Sep 2021 06:35:58 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2410 Neuregelung der SARS-Cov2 ArbSchV Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einem Referentenentwurf der ersten Änderungsverordnung zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung / Corona-ArbSchV mit zwischenzeitlicher Billigung durch das Kabinett zum 10. September 2021 eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung auf den Weg gebracht. Im Laufe der Covid-19-Pandemie wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung mehrfach durch das Bundesministerium korrespondierend zu den bundesweiten Inzidenzen und dem Impffortschritt modifiziert. Zum 10. September 2021 ist die nunmehr geänderte Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten und wird voraussichtlich am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung durch den Deutschen Bundestag in den nächsten Monaten, spätestens voraussichtlich mit Ablauf des 24. November 2021 wieder außer Kraft treten. Im Wesentlichen gelten folgende Regelungen weiterhin fort: Arbeitgeber bleiben weiterhin verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und der Belegschaft zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber hat weiterhin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen des Infektionsschutzes zu überprüfen und auf den aktuellen Stand zu bringen. In einem Hygienekonzept sind die erforderlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen festzulegen und im Betrieb zu realisieren. Hinzu gekommen ist mit der neuen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 Corona-ArbSchV, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann. Eine Auskunftsverpflichtung der Arbeitnehmer über ihren Impf- und Genesungsstatus ist jedoch nicht eingeführt worden. Nur sofern der Impf- und Genesungsstatus aufgrund freiwilliger Mitteilung der Arbeitnehmer bekannt ist, können Arbeitgeber damit ihr Hygienekonzept entsprechend anpassen und so z.B. zwischen bestimmten Arbeitsbereichen und Teams differenzieren und möglicherweise die Maskenpflicht in Bereichen des Betriebes aufheben, in denen ausschließlich immunisierte Personen sind. Für nachweislich geimpfte und genesene Mitarbeiter können Besprechungen und andere Zusammenkünfte damit möglicherweise wieder ohne größere Einschränkungen, z.B. ohne Maskenpflicht, stattfinden, dies vorsorglich unter Berücksichtigung angemessener Schutzmaßnahmen, z.B. bei regelmäßigen Lüftungsintervallen. Zu empfehlen ist jedoch, dass Arbeitgeber hier äußerst sensibel im Hinblick auf Personenzahl und Raumgröße agieren. Neu ist die Berechtigung des Arbeitgebers, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf eine Covid-19-Krankheit zu verarbeiten, um z.B. über die Art und Weise einer Beschäftigung entscheiden zu können. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet zur Bereitstellung von Masken und die Belegschaft hat weiterhin die Verpflichtung, diese oder vergleichbaren Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Unverändert hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Corona-ArbSchV für eine Kontaktreduktion im Betrieb zu sorgen und alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren sowie die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Mitarbeiter auf ein betriebsnotwendiges Minimum zu beschränken. Auch bleibt der Arbeitgeber gemäß § 4 Corona-ArbSchV zum Testangebot verpflichtet und hat den Beschäftigten der Belegschaft, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen zertifizierten Corona-Test zur Verfügung zu stellen. Alle Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Belegschaft sind vom Arbeitgeber bis zum 14. November 2021 zu verwahren. Einschneidender sind die Neuregelungen in Bezug auf Schutzimpfungen nach § 5 der Corona-ArbSchV. Hier hat der Arbeitgeber ab sofort seinen Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona-Virus SARS-Cov2 impfen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat damit einen Freistellungsanspruch zur Wahrnehmung des Impftermins, wobei der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Arbeitgeber bezahlt für beide Impftermine freistellen muss und der Arbeitnehmer zumindest die Rücksichtnahmepflicht hat, diese Ausfallzeiten gering zu halten. Weiterhin muss der Arbeitgeber die Betriebsärzte, die Corona-Schutzimpfungen durchführen, organisatorisch und personell unterstützen, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung einer Erkrankung mit Covid-19 aufklären und die Beschäftigten über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. Hier ist jedoch in Bezug auf eine Bewerbung von Schutzimpfungen durch den Arbeitgeber besondere Vorsicht geboten. In jedem Fall sollten Arbeitgeber jeden Anschein eines Behandlungsvertrages mit dem Arbeitnehmer vermeiden und Impfungen durch Betriebsärzte oder extern Beauftragte von diesen selbstständig organisieren und durchführen lassen. /li> Durch die Änderungen der neu gefassten Corona-ArbSchV sollen nach der Begründung des Bundesministeriums die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen in vielen Lebensbereichen ausgeschöpft werden und zusätzliche, zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar sein. Die nunmehr seit dem 10. September 2021 geltenden Neuregelungen der Corona-ArbSchV gelten bis auf Weiteres bis zum Ablauf des 24. November 2021. Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus Gerade nach den kürzlichen Äußerungen des Bundesgesundheitsministers wird die Diskussion in den öffentlichen Medien immer lauter, ob Arbeitgeber die Mitarbeiter ihrer Belegschaft nach deren aktuellem Corona-Impfstatus fragen dürfen. Fragerecht von Arbeitgebern im medizinischen Bereich Für Unternehmen in Form von medizinischen Einrichtungen, z.B. Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken und Pflegedienste, bestehen besondere Verpflichtungen. So haben diese die infektionsschutzrechtliche Verpflichtung, Infektionsrisiken zu minimieren. Nach § 23 a S. 1 Infektionsschutzgesetz besteht die Möglichkeit für medizinische Einrichtungen, personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter über deren Impfstatus zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 23 Abs. 3 IfSG notwendig ist. Für diese medizinischen Einrichtungen besteht ein Fragerecht nach dem Impfstatus ihrer Belegschaft. Wie weit dieses Fragerecht geht, ist letztlich von dem Grad des Infektionsrisikos abhängig, welches von einem Arbeitnehmer an seinem konkreten Arbeitsplatz für zu betreuende Personen ausgeht. Medizinische Einrichtungen erhalten so über eine Spezialregelung die Möglichkeit der Erhebung von besonderen personenbezogenen Daten / Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis. Fragerecht von Arbeitgebern außerhalb medizinischer Einrichtungen Für Arbeitgeber im nichtmedizinischen Bereich gibt es keine gesetzliche Spezialregelung für ein Fragerecht nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter. Die Sonderregelung des § 23 a S. 1 IfSG darf nicht entsprechend angewendet werden. Die Frage nach dem Impfstatus ist gerade vor dem Hintergrund des Datenschutzrechts in Unternehmen des nichtmedizinischen Bereichs problematisch. Der Impfstatus eines Arbeitnehmers ist in der Regel nicht zur Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich und als Gesundheitsdatum sind an eine Datenverarbeitung besonders hohe Maßstäbe geknüpft. In der Regel verhält es sich so, dass mit der Abfrage des Impfstatus eines Arbeitnehmers die damit einhergehende Datenverarbeitung nicht zur Ausübung von Rechten und zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt und damit keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung erfährt. Dies wird dadurch sichtbar, als durch die sog. 3G-Strategie der Bundesregierung eben nicht nur ein Nachweis geimpft oder genesen, sondern auch der Nachweis eines Negativtests im Zusammenhang mit den aktuellen Hygieneregelungen Zugang zu bestimmten

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