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Dr. Schneiderbanger https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/ Mon, 24 Nov 2025 12:01:39 +0000 de hourly 1 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/wp-content/uploads/2018/08/cropped-favicon-schneiderbanger_Zeichenfläche-1-32x32.png Dr. Schneiderbanger https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/ 32 32 Objekt zur Praxiserweiterung, Standortverlegung bzw. Neugründung inkl. Wohnung zu verkaufen https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/immobilien/objekt-zur-praxiserweiterung-standortverlegung-bzw-neugruendung-inkl-wohnung-zu-verkaufen Mon, 24 Nov 2025 11:59:03 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=3053 Immobilie in Selb kaufen Objektübersicht – sofort verfügbar Das Objekt ist frei und sofort übertragbar. Es eignet sich ideal zur Praxiserweiterung, Standortverlegung oder Neugründung – inklusive Wohnung. Perfekt nutzbar für: Rechtsanwälte Steuerberater Ärzte und Therapeuten Versicherungsmakler sowie weitere Dienstleistungs- oder Beratungsberufe Lage & Eckdaten Standort: Landkreis Wunsiedel, Selb – Ortsteil Erkersreuth Grundstücksgröße: ca. 850 m² Nutzfläche des Objekts: ca. 220 m² Das Objekt bietet vielseitige Nutzungsmöglichkeiten, eine attraktive Lage und optimale Voraussetzungen für einen professionellen Geschäftsstandort. Für nähere Informationen bzw. eine Besichtigung des Objektes wenden Sie sich bitte direkt an den Eigentümer durch PK: Telefon 09287-2305 E-Mail ppl@team-pl.com  

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Das Bundessozialgericht schafft weitere selbständige Berufsbilder ab https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/das-bundessozialgericht-schafft-weitere-selbstaendige-berufsbilder-ab Tue, 11 Jun 2024 07:06:30 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2875 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegt seit geraumer Zeit erheblichen Wertverschiebungen. Dies führte dazu, dass anerkannte selbstständige Berufsbilder weitestgehend in die Illegalität verschoben wurden. 2019 hatte das Bundessozialgericht den Beruf der Honorarpflegefachkraft und des Honorararztes abgeschafft. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 sind Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, in dieser Tätigkeit grundsätzlich keine Selbstständigen, sondern stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das BSG hat das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen von Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bejaht und geurteilt, dass Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind in dieser Tätigkeit den Status von Beschäftigten haben. Zwar wäre weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI eine zwingende übergeordnete Wirkung auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften zuzuordnen, jedoch führen regulatorische Vorgaben im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegekräfte in die Organisation und Weisungsstruktur der Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar und eine Selbstständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden, wofür wichtige Indizien sprechen müssten. Nicht ausreichend seien bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, etwa ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen. Die Pflegefachkraft war somit beschäftigt und nicht unternehmerisch tätig, wie die übrigen Pflegeheimmitarbeiter angestellt und vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf, woran letztlich auch der vorhandene Mangel an Pflegefachkräften nichts ändern kann. Nunmehr nimmt das Bundessozialgericht auch die Tätigkeit als Freelancer–Pilot unter die Lupe. Diese Tätigkeit als Freelancer–Pilot, welcher ab und an Flugaufträge für Charter Airlines durchführt, war aufgrund eines Urteils aus dem Jahr 2008 des BSG ein anerkanntes Berufsbild. Danach lag Selbständigkeit vor, sofern Airline und Freelancer-Pilot jeden Flug gesondert vereinbaren und der Freelancer-Pilot sich deshalb nicht zur Arbeit bereithalten müsse. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Airline den Copiloten und das Flugzeug stelle sowie Flugzeit und Route organisiere. Mit aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. April 2024 wurde diese Rechtsauffassung aufgegeben. Nach neuer Rechtsprechung des BSG sind Freelancer-Piloten scheinselbstständig, wenn sie das Flugzeug nutzen und Einzelaufträge mit höchstpersönlicher Durchführungspflicht annehmen, auch wenn keine ständige Dienstbereitschaft bestehe. Damit ist ein weiteres, vormals im Status der Selbständigkeit geführtes Berufsbild nunmehr vom BSG in den Status des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verschoben worden und wird möglicherweise die nächsten Jahre kaum mehr praktiziert werden. Unsere Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit dieser Thematik und steht Ihnen hierzu gerne mit Rat und Tat als kompetenter Ansprechpartner zur Seite. Gerne können Sie jederzeit mit uns per Email unter: info@dr-schneiderbanger.de, sowie per Telefon unter 09281/7155-0 und 0961/47035-0 in Kontakt treten. Bildnachweis: Bild-Nummer: 81626565 Marco2811 – stock.adobe.com

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Wir suchen: Sachbearbeiter Jahresabschlusserstellung (m/w/d) https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/karriere/wir-suchen-sachbearbeiter-jahresabschlusserstellung-m-w-d Mon, 06 May 2024 07:15:00 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2866 Sachbearbeiter (m/w/d) Jahresabschlusserstellung Wir sind eine interdisziplinär arbeitende Kanzlei von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir bieten unseren mittelständischen Mandanten ein umfassendes Beratungsangebot auf den Gebieten des Rechts, der Steuerberatung, der betriebswirtschaftlichen Beratung und Wirtschaftsprüfung. Darüber hinaus haben wir uns seit unserer Gründung vor über 26 Jahren ein umfassendes Knowhow auf den Beratungsfeldern Krise, Sanierung und Insolvenz erworben und können auch insoweit unseren Mandanten, aber auch fremden Dritten, die mit einer derartigen Problemstellung konfrontiert sind, qualifizierte Rechtsberatung leisten. Im Rahmen dieses äußerst anspruchsvollen und umfassenden Beratungsangebotes ist die Erstellung der Jahresabschlüsse für unsere Steuermandanten ein zentrales Element unserer Beratungsleistungen. Insoweit suchen wir Sie (m/w/d) als künftigen Mitarbeiter, der bei Eintritt in unsere Kanzlei über die handwerklichen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um einen Jahresabschluss zu erstellen. Wünschenswert aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung in unserer Kanzlei ist die Kenntnis der einschlägigen DATEV-Programme. Hier wäre eine umfassende und qualifizierte Einarbeitung durch interne und externe Fortbildung gewährleistet. Wir bieten ein leistungsgerechtes Gehalt mit allen üblichen Sozialleistungen, flexible Arbeitszeiten, die Möglichkeit zum Homeoffice, ein hochmodernes Arbeitsumfeld in einem angenehmen Betriebsklima und -vor allem- einen krisensicheren Arbeitsplatz. Da unsere Abschlusssachbearbeiter in der Regel erster Ansprechpartner des Mandanten für dessen Probleme jedweder Art sind, bietet die Position auch hervorragende Möglichkeiten, den „eigenen Horizont“ in den Bereichen Wirtschaftsrecht, steuer- und betriebswirtschaftlichen Sachfragen zu erweitern und sich entsprechend zu qualifizieren. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann wenden Sie sich bitte unkompliziert, gerne auch für eine erste Kontaktaufnahme telefonisch an Prof. Dr. Bernd Schneiderbanger.

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Insolvenz und Sanierung https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/insolvenz-und-sanierung Mon, 18 Dec 2023 10:02:11 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2799 Dr. Schneiderbanger & Kollegen ist GOI- und QM-zertifiziert. Seit 2012 führen wir als Insolvenzverwalter das Qualitätszertifikat „GOI zertifiziert“ des VQZ Bonn. Seit 2012 führen wir als Insolvenzverwalter das Qualitätszertifikat „Zertifiziertes QM-System“ des VQZ Bonn. Dr. Schneiderbanger & Kollegen bietet den Nachweis höchster Solidität der Fremdkonten- und Kassenverwaltung. Unsere Berufsträger und die gesamte Organisation im Bereich Insolvenzverwaltung wirtschaften in äußert soliden Verhältnissen und arbeiten absolut verlässlich für Gerichte in allen Insolvenzverfahren. Wir stehen für transparente Verhältnisse gegenüber Gerichten, für die Wahrung der unternehmerischen Integrität und für einen ausgeprägten Sanierungsgedanken. Im Bereich der Insolvenzverwaltung werden Verfahren in allen Größenordnungen im Auftrag mehrerer bayerischer Amtsgerichte bearbeitet. Im Rahmen der Verwaltung des Vermögens insolventer Unternehmen besteht neben dem vordergründigen Ziel der Gläubigerbefriedigung, die Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze als höchste Priorität. Wir nutzen sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Insolvenzordnung von übertragender Sanierung bis hin zum Insolvenzplanverfahren. Im respektvollen Umgang mit sämtlichen Beteiligten werden von uns Insolvenzschuldner und -gläubiger, Gesellschafter und Geschäftsführer in sämtlichen sanierungs-, insolvenz-, und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen unterstützt. Vor allem auch präventive Maßnahmen sind Gegenstand unseres Leistungsportfolios, wie die Beratung von Sanierungskonzepten, insolvenzfeste Vertragsgestaltungen etc. Wir begleiten umfassende Restrukturierungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wir entwickeln maßgeschneiderte, ganzheitliche Lösungskonzepte als Ergebnis eines optimalen Zusammenspiels des rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Knowhows der Berufsträger der Kanzlei Dr. Schneiderbanger & Kollegen.

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Unternehmenskrise: Restrukturierung rechtzeitig einleiten! https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/unternehmensberatung/unternehmenskrise-restrukturierung-rechtzeitig-einleiten Mon, 13 Nov 2023 12:00:51 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2789 Die weltweiten Pandemiemaßnahmen, Kriegsszenarien mit Einflüssen auf die Rohstoff- und Energieversorgung stellen massive wirtschaftliche Belastungen für Unternehmen dar. Die Förderprogramme der öffentlichen Hand haben Liquiditätsengpässe und -krisen von Unternehmen zum Teil abgeschwächt. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Unternehmen, ihre Strategie auf die Zeit nach der Krise auszurichten – damit nicht auf die Liquiditätskrise eine Strategiekrise folgt. Jetzt die Zukunft Ihres Unternehmens sichern! Unternehmen müssen frühzeitig an Restrukturierungen denken, wenn erste Anzeichen dafür vorhanden sind, dass ihnen die Liquidität ausgehen könnte. Andernfalls läuft das Unternehmen Gefahr, dass ihm nicht mehr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um Restrukturierungsmaßnahmen überhaupt realisieren zu können und Liquidität z. B. durch ein unterstützendes Bankdarlehen zu schaffen. Schnelligkeit siegt! Gehen Sie als Unternehmer frühzeitig Restrukturierungen an, versuchen Sie umgehend Kosten-Einsparpotenziale zu sichern und erhalten Sie damit ihre unternehmerische Zukunft! Die Restrukturierung eines Betriebes setzt eine umfangreiche und zeitintensive Konzeption und Planung voraus. Je früher ein Unternehmen auf erste Anzeichen von Schwierigkeiten in Bezug auf die Liquidität mit entsprechenden Konzeptionen reagiert, desto wahrscheinlicher ist die Bewältigung einer Krise. Restrukturierungsmaßnahmen sind gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (wie Share Deals, Formwechsel) oder arbeitsrechtliche Maßnahmen (wie beispielsweise ein Personalabbau, Organisationsänderungen oder die Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen). Am Anfang einer jeden Restrukturierungsmaßnahme steht immer die Klärung der unternehmerischen Zielsetzung, die Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen (gesellschaftsrechtliche Möglichkeiten, Steuer- und gegebenenfalls vergaberechtliche Auswirkungen, arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, Personalpolitische und Betriebspsychologischen Konsequenzen) und die Klärung arbeitsrechtlicher Erfordernisse (Ist-Soll-Analyse, interne Due Dilligence-Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wie z. B. Betriebsstruktur, Beschäftigtenstruktur, Vergütungsstruktur, Sozialdaten der Belegschaft, arbeitsrechtlich relevante Regelungen). In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist zentrale Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung im Sinn der § 111 ff. BetrVG. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates sind umfassende Unterrichtungen vorzubereiten und durchzuführen. Jede Restrukturierung bedarf einer möglichst detaillierten Ablaufplanung sowie einer klaren Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Bereits in der Konzeptphase ist abzugleichen, ob eine gewollte Restrukturierung mit dem rechtlich Machbaren überhaupt vereinbar ist. Die rechtlichen als auch die strategischen Rahmenbedingungen sind im Vorfeld zu klären (wie zum Beispiel Umsetzungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer, Vorliegen einer Betriebsänderung und deren Konsequenzen, Auswirkungen einer laufenden Kurzarbeit). Zur Steuerung eines Personalabbaues dienen zum Beispiel Freiwilligenprogramme, durch welche ein einvernehmliches Ausscheiden der Arbeitnehmer anstelle streitiger Kündigungen versucht wird, durch Aufhebungsverträge und Vorruhestandsvereinbarungen. Vorteil ist eine schnellere Umsetzung eines Personalabbaus, was in der Regel Kosten spart, sowie eine leichtere Kommunikation durch das Prinzip der Freiwilligkeit. Als Maßnahmen einer unfreiwilligen/durchzusetzenden Betriebsänderung sind Interessenausgleich und Sozialplan in den Fokus zu ziehen, welche eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates voraussetzt, ebenso wie konkrete Verhandlungen über einen Interessenausgleich sowie den Abschluss eines Sozialplanes. Im Interessenausgleich wird verhandelt, ob, wann und wie eine geplante unternehmerische Restrukturierungsmaßnahmen durchgeführt wird. Im Sozialplan wird der Ausgleich bzw. die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile z. B. bei Entlassungen der Belegschaft (typischerweise durch Abfindungen, Vorruhestand, Transfergesellschaft/Qualifizierung) bzw. bei der örtlichen Verlagerung des Betriebes (typischerweise Mobilitätsbeihilfen, Umzugsbeihilfen, gegebenenfalls Abfindungsregelungen) vereinbart. Schieben Sie die Bewältigung von Krisenanzeichen Ihres Unternehmens nicht vor sich her! Nur rechtzeitige Restrukturierungen können schlimmere Szenarien vermeiden, solange ausreichend finanzielle Mittel für deren Umsetzung vorhanden sind. Für eine Erstberatung erreichen Sie uns per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350. Bildnachweis: Bild-Nummer: 514596703 Parradee – stock.adobe.com

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Insolvenzplan für Einzelunternehmer/ Privatpersonen – vorzeitige Entschuldung https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/insolvenzrecht-insolvenzverwaltung/insolvenzplan-fuer-einzelunternehmer-privatpersonen-vorzeitige-entschuldung Thu, 03 Aug 2023 11:50:36 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2761 Zahlungsunfähige Personen, gleichgültig ob Verbraucher oder Einzelunternehmer, können und insolvente Unternehmen/ Kapitalgesellschaften müssen meistens sogar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Ziel ist dabei sowohl für Privatpersonen als auch für Einzelunternehmer in den Genuss der beantragten Restschuldbefreiung zu gelangen, mithin sich nach aktuell drei Jahren zu entschulden, um danach neu und schuldenfrei wieder durchstarten zu können. Das Insolvenzrecht, genauer die Insolvenzordnung (Inso), bietet jedoch eine Möglichkeit, den regulären Verfahrensablauf und die reguläre Verfahrensdauer von aktuell drei Jahren maßgeblich zu beeinflussen. In Deutschland noch zu wenig bekannt ist ein möglicher vorzeitiger Ausstieg aus der Insolvenz und zwar mit einem Insolvenzplan. Insolvente Schuldner können mithilfe eines sogenannten Insolvenzplans eine schnelle/ vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen Es handelt sich hierbei um eine Art Sanierungsplan, welcher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zum Einsatz kommt. Insolvente Unternehmen/Kapitalgesellschaften greifen auf dieses Sanierungsinstrument zurück, um sich zu stabilisieren und den Betrieb zu erhalten und anschließend ohne Schulden fortzuführen. Verbraucher/ Einzelunternehmer können mit solch einem Insolvenzplan ihr Insolvenzverfahren signifikant verkürzen. Statt das reguläre Verfahren zu durchlaufen, das aktuell drei Jahre dauert, erreichen sie ihre Restschuldbefreiung schon nach einigen Monaten. Notwendig dafür ist jedoch die zeitnahe/frühzeitige Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, sofern sie die Möglichkeit haben, einen bestimmten Betrag von dritter Seite zur Verfügung zu stellen, der sie in die Lage versetzt, die Gläubiger mit dem Insolvenzplan zumindest geringfügig wirtschaftlich besser zu stellen als im Regelinsolvenzverfahren. Entscheidend für die Erfolgsaussichten ist dabei die strategische Vorbereitung und Ausarbeitung des Insolvenzplans, damit sollte so früh wie möglich begonnen werden, um bei Ihrem Ziel der signifikanten Verkürzung des Zeitraumes bis zur Gewährung der beantragten Restschuldbefreiung keine unnötige Zeit zu verlieren. Die Vorbereitung, Erstellung und Vorlage des Insolvenzplans stellt dabei kein „Hexenwerk“ dar, gleich wohl sind dennoch viele Details zu beachten. Mit der von uns begleiteten Planinsolvenz befriedigen Sie Ihre Gläubiger mit einer geringen Quote und verkürzen das reguläre Insolvenzverfahren auf wenige Monate. Durch eine Summen- und Kopfmehrheit bei der Abstimmung über den Insolvenzplan, sowie taktische Gruppenbildungen können selbst ablehnende Gläubiger meist überstimmt werden und werden von der vorzeitigen Restschuldbefreiung erfasst. Sogar Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligen wollen, werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Ein schuldenfreier Neuanfang als Unternehmer/ Privatperson ist meistens in weniger als 12 Monaten möglich. Ob dies für Sie ein gangbarer Weg ist, wir beraten Sie hierzu gern über die Möglichkeiten, Kosten und die Umsetzbarkeit eines verfahrensbeendenden Insolvenzplans mit einhergehender signifikant verkürzter Restschuldbefreiung. Bei Interesse vereinbaren Sie bitte unverbindlich ein erstes Sondierungsgespräch. Bildnachweis: Bild-Nummer: 584172008 makibestphoto – stock.adobe.com

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Lohnoptimierung – Lohngestaltungsmöglichkeiten https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/unternehmensberatung/lohnoptimierung-lohngestaltungsmoeglichkeiten Mon, 31 Jul 2023 10:05:54 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2743 Zum Thema Lohn stellen sich die Grundsatzfragen, dass der Arbeitgeber wissen will, was ihn alles kostet und der Arbeitnehmer wissen möchte, was er letztendlich aufs Konto überwiesen bekommt. Die Arbeitgeberattraktivität kann im Zeitalter des Fachkräftemangels erhöht werden, indem zum Beispiel durch eine gezielte Gestaltung des Lohnes (Lohnoptimierung) die Ziele der Arbeitgeberseite mit den oft differenzierten Vorstellungen von Arbeitnehmern und Nachwuchskräften verbunden werden. So kann der Arbeitgeber über ein oder unter Umständen mehrere Lohnkonzepte für bestimmte Arbeitnehmergruppen Optimierungseffekte erzielen (sinkende Lohnnebenkosten auf beiden Seiten, erhöhte Liquidität im Unternehmen, Motivation durch faires Netto, Mitarbeiterbindung schaffen, mehr Netto bei Sonderzahlungen/Prämien/Lohnerhöhungen, neue Mitarbeiter akquirieren durch zusätzliche Extras zum Gehalt, Anreize für zukünftige Fachkräfte, Flexibilität als besonderer Anreiz für junge Generationen, technisch moderne Unternehmensausstattungen, Ausnutzung gesetzlicher Steuervergünstigungen, gelebte Vereinbarkeit von Beruf und Familie). So schaffen wir mit der Ausarbeitung eines individuellen Lohnkonzeptes bei Ihnen als Arbeitgeber einen messbaren Mehrwert. Welche Lohnoptimierungsbausteine gibt es? Lohnsteuerfreie Zuwendungen (Freigrenze:         sollte der Wert der jeweiligen Grenze überschritten sein, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig Freibetrag:            nur der übersteigende Teil des Betrages wird steuer- und sozialversicherungspflichtig.) Art der Zuwendung Betrag Häufigkeit   Bemerkung Sachzuwendung (Gutschein, Buch, Eintrittskarte) 50,00€ monatlich, 12* im Jahr Freigrenze Kein Barlohn, Zusammenrechnung aller Sachbezüge die individuell zu versteuern wären, zusätzlich zum Arbeitsentgelt, nicht anstelle Arbeitsentgelt-Erhöhung, arbeitsvertragliche/betriebliche/tarifvertragliche Vereinbarung erforderlich Kinderbetreuungskosten von noch nicht schulpflichtigen Kindern außerhalb des eigenen Haushalts nach Originalbeleg, einschließlich Verpflegung (Nicht: Leistungen die den Unterricht des Kindes ermöglichen) in nachgewiesener Höhe monatlich, 12* im Jahr Muss zusätzlich zum geschuldetem Lohn gezahlt werden, Gehaltsumwandlung ist nicht möglich Geschenk aus besonderem Anlass (Hochzeit, Geburt, Geburtstag, Konfirmation) bis 60,00€ pro Ereignis, kann mehrmals jährlich sein Freigrenze Kein Barlohn Arbeitsessen bei besonderem Einsatz (Überstunden, Inventur, Besprechung) bis 60,00€ pro Anlass, kann mehrmals jährlich sein Freigrenze Kein Barlohn Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier, Ausflug, Sommerfest) bis 110,00€ pro Arbeitnehmer höchstens 2* jährlich Freibetrag Kein Barlohn Leistungen zur Gesundheitsförderung (Massagen, Yoga-Kurse, Rückenschule) bis 600,00€ Jahresbetrag Leistung muss im Präventionsleitfaden der Kranken-kassen aufgeführt sein FPZ-Rückenkonzept-Training, Bewegungsprogramme, Ernährungs-, Suchtpräventions-, Stressbewältigungs- AG-Zuschuss (oder wenn betriebliches Interesse nicht klar: bis 600€ Kostenersatz, wenn zertifizierte Maßnahme) Jahresbetrag Maßgebend: ganz überwiegendes betriebliches Interesse des AG, wenn KH-Tage AN verringert werden können Bildschirmbrillen AG-Zuschuss oder Übereignung Brille die AN am Bildschirm braucht; Voraussetzung: verschrieben durch fachkundige Person, ärztliche Verordnung vor Ausstellung Fehlgeldentschädigung bei Kassentätigkeit bis 16,00€ monatlich, 12* im Jahr um Fehlbeträge in der Kasse auszugleichen Gestellung von Parkplätzen tatsächliche Kosten monatlich, 12* im Jahr Zuwendungen zur Altersvorsorge Bis 4% der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung Reisekosten bei Auswärtstätigkeit >0,30€ pro gefahrenen Kilometer >Verpflegungsmehraufwand (14,00/28,00€) >Übernachtungskosten (tatsächliche Kosten bzw.20,00€ pauschal) begrenzt auf 3 Monate bei gleichem Ort und gleicher Leistung Im Baugewerbe muss der AG die tatsächlichen Übernachtungskosten ab 01.01.2017 übernehmen Arbeitgeberdarlehen Höchstbetrag-Darlehen 2.600,00€   jährlich Personalrabatt   Höchstbetrag 1.080,00€ jährlich Es muss sich um Waren handeln, welche der AG herstellt bzw. vertreibt. Private Nutzung betriebliche Kommunikationsgeräte (PC, Tablet, Laptop, Handy, Smartwatch etc.) Nutzungsüberlassung zusätzlich zum Arbeitsentgelt: keine Wert- oder Mengengrenze, mehrere Geräte parallel St-frei, SV-frei Regelung im Arbeitsvertrag: Überlassungsdauer, Rückgabe, Höchstgrenzen Nutzungsüberlassung durch Gehaltsumwandlung : keine Wert- oder Mengengrenze, mehrere Geräte parallel St-frei, aber SV-pflichtig Regelung im Arbeitsvertrag: Überlassungsdauer, Rückgabe, Höchstgrenzen Wallbox Bei Überlassung betrieblicher Ladevorrichtung: AG-Zuschuss oder Pauschalzuschuss St-frei & SV-frei Ladestrom elektr. Aufladen E-oder Hybridfahrzeug bei AG: AG-Zuschuss oder Pauschalzuschuss monatlich St-frei & SV-frei elektr. Aufladen E-oder Hybridfahrzeug bei AN („Tanken Dienstfahrzeug zu Hause“): AG-Zuschuss monatlich St-frei & SV-frei Einzelnachweis Ladekosten/Stromverbrauch: über Steckdose (extra-Stromzähler) oder über Wallbox (Vss: RFID-Kartenleser für genaue Abrechnung Ladevorgänge AN ggü. AG; E-Bike   Nutzungsüberlassung ohne Gehaltsumwandlung (z.B. E-Bike-Leasing) St-frei & SV-frei E-Bike (iSv § 3 Nr.37 EStG: Fahrrad, kein Kennzeichen, max. 25km/h, Trethilfe, kein Führerschein, Marktanteil 95%) Zusätzlich zum Arbeitsentgelt, ohne Gehaltsumwandlung Inflationsausgleichsprämie Bis 3.000 € einmalig,  Teilbeträge möglich St-frei & SV-frei Zeitlich begrenzt bis 31.12.2024   Pauschalversteuerte Zuwendungen Art der Zuwendung Betrag Häufigkeit Pauschale Lohnsteuer Bemerkung Fahrtkostenzuschuss   0,30€ pro Entfernungskilometer Ab dem 21. Kilometer 0,38€ 15%, SV-frei Für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte Entfernungspauschale 15T/Wo x KM x 0,3€ (0,38€ ab 21.KM) 15%, SV-frei Kann in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden, (mehr als 15T/Wo: Anwesenheitsnachweis erforderlich) Erholungsbeihilfen   156,00€ für AN 104,00€ zusätzlich für Ehegatten des AN 52,00€ zusätzlich für jedes Kind des AN 1* jährlich 25%, SV-frei Zahlung innerhalb drei Monate vor oder nach dem Urlaub; Musterverwendungsvordruck, Bsp: AN Ehegatte 2 Kinder: Erholungsbeihilfe 364 € netto + 25% LSt = 462 € Kosten AG; dagegen: Urlaubsgeld 300€ netto bei 625 € brutto Kosten AG) Übersteigender Teil einer Betriebsveranstaltung 25%, SV-frei Steuerpflichtiger Teil des Verpflegungsmehraufwandes 25%, SV-frei Betrag der steuerfreien Zuwendung kann zusätzlich nochmals pauschal versteuert werden Jobticket 15%, SV-frei Incentive-Reisen, Eintritt VIP-Logen, Belohnungsessen Bis 10.000,00€ 30%, SV-frei Diese Zuwendungen haben freizeitorientierten Charakter. Für den AN tritt Beitragspflicht in der Sozialversicherung ein. Private Nutzung betriebliche Kommunikationsgeräte (PC, Tablet, Laptop, Handy, Smartwatch etc.) Übereignung 25%, SV-frei Wallbox Übereignung oder AG-Zuschuss zu Erwerb/ Nutzung betrieblicher Ladevorrichtung 25%, SV-frei Zusätzlich zum Arbeitsentgelt; Ladevorrichtung = gesamte Ladeinfrastruktur (ohne Ladestrom zu Hause) E-bike (iSv § 3 Nr.37 EStG: Fahrrad, kein Kennzeichen, max. 25km/h, Trethilfe, kein Führerschein, Marktanteil 95%) Übereignung (nach Ende E-Bike-leasing) 25%, SV-frei Geldwerter Vorteil = Arbeitslohn (pauschal zu versteuern) = Differenz aus Endpreis/Marktwert (40% des Bruttolistenpreis neu zu Ztp der Inbetriebnahme) ./. tats. KP (AN vom AG oder Händler/LeasG) (bei Kauf von Dritten: Dr. pauschal zu versteuern, aber geldwerter Vorteil/Arbeitslohn ggü AG anzuzeigen) Internetkostenzuschuss max. 50€ Mtl. 25%, SV-frei Zusätzlich zum Arbeitsentgelt, BP verlangt bei 50€ pauschal idR Echtkostennachweis, deshalb eher z.B. 47,50€ ansetzen Optimierung durch Kombination Da sich ein Lohnkonzept nicht komplett mit einem Baustein zur Lohnoptimierung gestalten lässt, richtet erst eine individuelle und ausgewogene Kombination mehrerer Bausteine den gestalterischen Mehrwert, z.B. durch: Teiloptimierung des vereinbarten Brutto-Entgelts, der Rest bleibt vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtiges Brutto-Entgelt; mehrere Lohnoptimierungsbausteine ausnutzen, mehrere Stufen in einem Lohnoptimierungsbaustein ausnutzen: erst Überlassen eines Sachbezugsgegenstandes und dann Übereignen. Der Zufluss des Sachbezuges ist zu differenzieren. So erfolgt der Zufluss des Sachbezuges z.B. in Form eines Gutscheins oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind im Zeitpunkt der Hingabe bzw. die beim Arbeitgeber einzulösen sind im Zeitpunkt der Einlösung. Da alle Lohnoptimierungsbausteine in der Regel zur Konsequenz haben, dass das Brutto-Entgelt

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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Der aktuelle Stand https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/pflicht-zur-arbeitszeiterfassung-der-aktuelle-stand Tue, 25 Apr 2023 06:22:05 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2710 In der Umsetzung eines EuGH Urteils aus dem Jahr 2019 hat das BAG bekanntlich im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Arbeitgeber haben nach der Rechtsprechung hier einen Spielraum. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiterfassung danach nicht zwingend elektronisch durchführen. Er kann die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitnehmer delegieren und sich auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Nach dem BAG sollen dem Arbeitgeber nicht unmittelbar Bußgelder drohen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt, da das Arbeitsschutzgesetz keinen entsprechenden Bußgeldtatbestand beinhaltet und eine Ordnungswidrigkeit erst vorliegt, wenn die zuständige Behörde nach § 22 Arbeitsschutzgesetz eine entsprechende Anordnung trifft. Am 18. April 2023 hat das BMAS einen Referentenentwurf „Entwurf eines Geseztes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt, welcher innerhalb der Bundesregierung erst noch abgestimmt werden muss. Dieser Referentenentwurf geht jedoch möglicherweise weit über das Ziel hinaus und setzt höhere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung als die BAG- Rechtsprechung. Die Fachmedien gehen hier davon aus, dass zwingend notwendige Änderungen des Referentenentwurfes erfolgen und dringend Flexibilisierungsmöglichkeiten bei der Arbeitszeit zugunsten Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden müssen, dies auch um die Vertrauensarbeitszeit weiter attraktiv zu halten. Die Eckpunkte des aktuellen Referentenentwurfes stellen sich wie folgt dar: Grundsatz der täglichen elektronischen Zeiterfassung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen der Arbeitszeit mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben, so dass neben den gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von elektronischen Anwendungen wie Apps oder die Nutzung herkömmlicher Tabellenkalkulationsprogramme möglich sind. Entgegen der BAG Entscheidung wird demnach eine händische Aufzeichnung nicht mehr ohne weiteres möglich sein. Ausnahmen von der täglichen elektronischen Erfassung In Tarifverträgen oder aufgrund eines Tarifvertrages im Rahmen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass die Aufzeichnung an einem anderen Tag (spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung) oder die Aufzeichnung in nicht-elektronischer Form erfolgen kann. Persönlicher Geltungsbereich Arbeitnehmer Die elektronische Zeiterfassung kann insbesondere nicht für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Außerdem kann tarifvertraglich zugelassen werden, dass die elektronische Aufzeichnung nicht für Arbeitnehmer Anwendung findet, bei denen die Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Delegationsmöglichkeit Die Aufzeichnung kann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer oder auf Dritte delegiert werden, wobei der Arbeitgeber dann aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich bleibt. Der Arbeitgeber kann sich lediglich auf Stichproben beschränken und muss bedenken, dass der keinerlei Einfluss darauf hat, wie sorgfältig der Arbeitnehmer im konkreten Fall die Arbeitszeiterfassung vornimmt. Wenn der Arbeitgeber zusätzlich vertraglich auf die Kontrolle der vereinbarten Arbeitszeit verzichtet, hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen zumindest sicher zu stellen, dass ihn Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden. Problematisch wird dies im Falle der Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit. Der Referentenentwurf versucht den Konflikt einer Arbeitszeiterfassung zur Vertrauensarbeitszeit dadurch zu lösen, dass eine elektronische Aufzeichnung es dem Arbeitgeber erleichtern soll, die arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit aufzuzeichnen, ohne die vertragliche Arbeitszeit kontrollieren zu müssen. Informations- und Bereithaltungspflicht Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und ihm Kopien der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Arbeitgeber mindestens für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung die erforderlichen Aufzeichnungen im Inland, in deutscher Sprache insgesamt nicht länger als zwei Jahre, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde am Ort der Beschäftigung bzw. bei Bauleistungen auf der Baustelle bereit zu halten. Übergangsfristen Der Entwurf sieht differenzierte Übergangsfristen vor mit grundsätzlich einem Jahr, zwei Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern und fünf Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern. Beschäftigte im Straßenverkehr Für Beschäftigte im Straßenverkehr sieht der Entwurf abweichende Sonderregelungen vor. Sanktionen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig die Aufzeichnungen nicht/nicht richtig/nicht vollständig/ nicht in der vorgeschriebenen Weise/ nicht rechtzeitig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder die Aufzeichnungen nicht/ nicht vollständig/ nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht über die aufgezeichnete Arbeitszeit informiert oder eine Kopie zur Verfügung stellt. Soweit Sie fachkundige Unterstützung und Beratung zu diesem Thema benötigen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer: 267933097 Ralf Geithe – stock.adobe.com

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Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Übertragung oder Erwerb einer Immobilie durch Schenkung oder im Erbfall ab 2023 https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/steuerberatung/erhoehung-der-erbschaft-und-schenkungsteuer-bei-uebertragung-oder-erwerb-einer-immobilie-durch-schenkung-oder-im-erbfall-ab-2023 Wed, 23 Nov 2022 07:53:37 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2657 Nach einem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf plant die Bundesregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 Änderungen im Bewertungsgesetz umzusetzen, wonach die Verfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke (Eigentumswohnungen oder aber Einfamilienhäuser) sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden dergestalt angepasst werden, dass künftig bei Schenkung einer Immobilie oder deren Erwerb im Erbfall für Zwecke der Besteuerung die aktuellen Verkehrswerte/Marktpreise zugrunde zu legen sind. Da die Marktpreise/Verkehrswerte für Immobilien in den letzten Jahren durchweg, also nicht nur in guten Wohnlagen, erheblich im Preis gestiegen sind, droht bei tatsächlicher Umsetzung des Gesetzesentwurfs zum 01.01.2023 eine deutlich höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der schenkweisen Übertragung einer Immobilie oder aber deren Erwerb im Todesfall. Fachleute schätzen, dass die Anwendung der geplanten neuen Bewertungsrichtlinien dazu führen könnte, dass die Erwerbe um 20%, 30% oder gar bis zu 50 % höher besteuert werden. Immobilieneigentümer, die sich derzeit mit dem Gedanken tragen, ihre Immobilie in die nächste Generation zu übertragen – unabhängig davon, ob es sich um eine Wohnimmobilie oder eine vermietete Immobilie handelt -, sollten sich daher noch im alten Jahr 2022 fachkundig dahingehend beraten lassen, ob eine Übertragung der Immobilie aus steuerlichen Gründen noch in diesem Jahr sinnvoll ist oder nicht. Soweit Sie eine entsprechende Beratung wünschen, können Sie per E-Mail unter info@dr-schneiderbanger.de sowie per Telefon unter 09281/71550 und 0961/470350 jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Bildnachweis: Bild-Nummer: 178365905 Wolfilser – stock.adobe.com

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Material- und Energiepreise explodieren – Einige Handlungsoptionen bei der Preisanpassung für Unternehmer https://wordpress.dr-schneiderbanger.de/blog/rechtsberatung/material-und-energiepreise-explodieren-einige-handlungsoptionen-bei-der-preisanpassung-fuer-unternehmer Thu, 20 Oct 2022 11:27:23 +0000 https://dr-schneiderbanger.de/?p=2641 Die Corona-Pandemie, internationale Krisen und Handelskonflikte sowie Störungen der Lieferketten sind aktuell eine Belastungsprobe für den Mittelstand. Konsequenz sind stark steigende Preise für Rohstoffe, Vorprodukte und Energie. Eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen stehen vor dem Problem, ihre Geschäfte trotz der hohen Preise und deren Unkalkulierbarkeit in Zukunft aufrechtzuerhalten. Soweit wie möglich sollte sich der Unternehmer verbindliche Preiszusagen seiner Lieferanten geben lassen. Unternehmen sollten Schutzmaßnahmen ergreifen, um Preisrisiken mit einer durchdachten Vertragsgestaltung abzufedern. Unternehmen sollten in der Angebots-, Anbahnungs- und Vertragsphase mit offenen Preisformulierungen und Preisanpassungsklauseln arbeiten. Reaktionsmöglichkeiten auf Materialknappheit Allgemein haben Unternehmen folgende Möglichkeiten, um auf eine am Bezugsmarkt vorherrschende Materialknappheit zu reagieren: eine ausgeweitete Lagerhaltung, flexibler Materialeinsatz, eine Ausweitung des Lieferantenkreises, Netzwerke mit anderen Betrieben aufbauen, eine Anpassung der Vertragsgrundlagen, Maßnahmen zur Energieeinsparung ergreifen, Maßnahmen zur Personalgewinnung /-bindung ergreifen, Reduktion des Geschäftsfeldes, Suche nach neuen Geschäftsfeldern und die Anwendung der Instrumente zur Preisanpassung bei öffentlichen Ausschreibungen und bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Staat. Handlungsoptionen auf Materialpreissteigerungen Mit diesem Artikel wollen wir Sie über die Anpassungsmöglichkeiten in ihren Vertragsgrundlagen informieren. Maßgebend ist primär die Prüfung des bestehenden Vertrages. Haben Sie mit Ihrem Vertragspartner für die Lieferung einen Festpreis oder einen festen Einheitspreis vereinbart, so ist dieser grundsätzlich vorrangig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verkäufer das allgemeine Beschaffungsrisiko tragen muss. Ausnahmen durch besondere Regelungen sind jedoch möglich und anzuraten. Als Unternehmer müssen Sie Ihren Kunden die Gründe für Preissteigerungen erläutern, um die zusätzlichen Kosten weitergeben zu können. Erklären Sie den Kunden, dass Sie teilweise mit Tagespreisen kalkulieren müssen, die Ihnen die Händler schicken. Außerdem müssen Sie in Ihren Verträgen oder in einer vom Kunden unterschriebenen Zusatzvereinbarung regeln, was bei Preisschwankungen passiert. Insbesondere geben Preisanpassungs- bzw. Preisgleitklauseln Flexibilität. In jedem Falle sollten die vertraglichen Formulierungen klar und vorhersehbar sein. Andernfalls besteht für den Verwender intransparenter Vertragsregelungen das Risiko, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Angebotsphase Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer an Ihr Vertragsangebot gebunden, mit der Folge, dass Sie nur den angebotenen Preis berechnen können. Das Risiko einer Preissteigerung trägt der Unternehmer allein. Unternehmer können dieses Risiko mit Vertragsklauseln begrenzen, die aber den Anforderungen des Preisklausel-Gesetzes und dem AGB-Recht genügen müssen. Folgende Formulierungen sind möglich: „kurzfristige Preisanpassungen vorbehalten“ „Angebote freibleibend“ „Angebote mit einer Bindefrist“ „Anpassung an eine wöchentliche oder monatlich aktualisierte Preisliste“ Freibleibende Angebote In diesem Fall kommt der Vertrag nicht bereits zustande, sobald der Kunde darauf eingeht, sondern nur, wenn der Betrieb den Vertragsschluss daraufhin bestätigt. Wir empfehlen daher, bei freibleibenden Angeboten immer sofort auf die Annahmeerklärung des Auftraggebers zu reagieren! Angebote mit Bindefrist Nach Ablauf der gesetzten Frist erlischt das Angebot. Bitte beachten Sie, auch mit dem jeweiligen Lieferanten feste Einkaufspreise für die Dauer der Bindefrist zu vereinbaren! Vertragsabschlussphase Beim Abschluss neuer, langfristiger Verträge sollten etwaige Preissteigerungen in der Kalkulation des Materialkostenfestpreises berücksichtigt werden. Auch steigende Energiekosten sollten bei der Angebotskalkulation berücksichtig werden. Wichtig ist auch dabei die offene Kommunikation gegenüber den Kunden. Es gilt der Grundsatz: Konkrete vertragliche Regelungen haben Vorrang! Preisanpassungsklauseln im Vertrag Erhöhen oder vermindern sich die vereinbarten Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung um einem bestimmten Faktor, sind die Einheitspreise der betroffenen Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei um diesen Faktor anzupassen. Beruft sich der Verkäufer auf eine solche Klausel, so muss geprüft werden, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurde. Nach AGB-Recht sind z. B. Klauseln, die eine Preiserhöhung bei einer Lieferfrist von unter vier Monaten vorsehen, gegenüber Verbrauchern unwirksam. Gegenüber Unternehmen soll dies nicht unmittelbar gelten, weil diese Kostensteigerungen häufig an ihre Kunden weitergeben können. Allerdings dürfen Preisanpassungsklauseln auch Unternehmer nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung könnte darin liegen, dass die Klausel intransparent, d.h. nicht klar und verständlich ist. Preisanpassungsklauseln in Privatkundenverträgen mit längerer Laufzeit können problematisch sein, denn es spricht einiges dafür, dass solche Klauseln in handwerksrelevanten Fallgestaltungen weder AGB-rechtlich noch nach den Vorgaben des Preisklausel-Gesetzes zulässig sein könnten. Allerdings empfehlen wir, Preisanpassungsklauseln zu vereinbaren, da im Ergebnis nicht von vornherein klar die Unzulässigkeit einer Preisanpassungsklausel zu unterstellen ist. Ist die Preiserhöhung von wirtschaftlicher Bedeutung, dann sollte eine juristische Prüfung der Preisanpassungsklausel auf ihre AGB-rechtliche Wirksamkeit erfolgen. Change Order Klauseln Denkbar sind auch sogenannte Change Order Klauseln. Damit können die Vertragsparteien bereits im Vorhinein ein bestimmtes Ablaufverfahren zur eventuellen Preisanpassung vereinbaren. Change Order Klauseln kommen etwa zur Anwendung, wenn zum Beispiel gemeinsam mit dem Liefervertrag auch eine Montagedienstleistung vereinbart wird und hier insbesondere bei komplexen und zeitaufwändigeren Vorgängen, wie der Errichtung einer Anlage. Aus rechtlicher Sicht sind Change Order Klauseln weitgehend unproblematisch, da sich die Vertragsparteien über den neuen Preis zunächst abstimmen müssen. Vertragsphase Zusatzvereinbarung einer Preisanpassung Voraussetzungen für die Gestaltung von Preisanpassungsklauseln und Zusatzvereinbarungen ist eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise – dazu müssen die kalkulierten Preise der von der Anpassung betroffenen Positionen gegenüber dem Vertragspartner offengelegt werden. Den Kunden muss deutlich gemacht werden, dass der Vertrag nur dann zustande kommt, wenn auch die gesonderte Vereinbarung zu den Materialpreisen unterzeichnet wurde. Der Nachweis für die Preisänderung muss von der Partei geführt werden, die die Anpassung verlangt. Sieht der konkrete Vertrag keine ausdrückliche Preisanpassungsklausel vor, so ist nach deutschem Recht eine Anpassung des Vertrags im Sinne einer Preisanpassung nur sehr eingeschränkt möglich. Die aktuellen Preisentwicklungen könnten bei laufenden Verträgen zu einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ führen. Verändern sich die Einkaufspreise erheblich, sollte bei laufenden Vertragsverhältnissen der Vertragspartner darüber informiert werden. Im Wege einer offenen Kommunikation mit dem Geschäftspartner sollten Sie versuchen, vertragliche Nachverhandlungen zu führen und gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags zu vereinbaren, z.B. eine Zusatzvereinbarung. In vielen Fällen wird sich zeigen, dass viele Abnehmer tatsächlich offen für Gespräche über Preisanpassungen sind. Der Verlust eines guten Lieferanten und die Gefährdung von laufenden Projekten auch noch aus diesem Grunde können nicht in ihrem Interesse liegen, zumal die Ersetzung des Partners ebenfalls zur Zahlung aktueller (erhöhter) Preise führen würde. Ist der Geschäftspartner aber nicht zu einer Nachverhandlung des Preises bereit, bleibt in der Regel nur noch der Weg, eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Das hängt jedoch von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Für ein Preiserhöhungsverlangen des Verkäufers kommt der sogenannte Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Nach dieser Vorschrift

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